Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 689 —           Kiel ....... ...... ....... . . . . .. .. . . . . .. 310 Mark 
Königsberg i. Pr. ......... .... .... ...... 300 " 
Leipzig .................................................... 305 „ 
Magdeburg .................................. . ... 305 " 
Mannheim ............................................. 315 " 
München ............................................... 315   " 
Posen........................................................ 300 " 
Rostock .................................................. 305 " 
Saarbrüken ............................................  315 " 
Schwerin . ........................................... 305 " 
Stettin...................................................... 305 " 
Straßburg i. Els.     ..  .. . .. ..  315 " 
Stuttgart.................................................. 315 " 
Zwickau ................................................ 310 " 
§ 3 
Der Höchstpreis für die Tonne Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen), Emer, 
Einkorn aus der Ernte 1918 ist nach § 1 Nr. 2 der Verordnung vom 15. Juni 1918 
20 Mark höher als der nach § 2 geltende Höchstpreis für Roggen. 
§ 4 
In den im § 2 nicht genannten Orten (Nebenorten) ist der Höchstpreis für 
Roggen und Weizen gleich dem des nächstgelegenen im § 2 genannten Ortes 
(Hauptort). 
Die obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten höheren Ver- 
waltungsbehörden können einen niedrigeren Höchstpreis festsetzen. Ist für die 
Preisbildung eines Nebenorts ein anderer als der nächstgelegene Hauptort be- 
stimmend, so können diese Behörden den Höchstpreis bis zu dem für diesen Haupt- 
ort festgesetzten Höchstpreis hinaufsetzen. Liegt dieser +Hauptort in einem anderen 
Bundesstaate, so ist die Zustimmung des Staatssekretärs des Kriegsernährungs- 
amts erforderlich. 
§ 5 
Der Höchstpreis für die Tonne Roggen und Weizen aus früheren Ernten 
ist nach § 2 der Verordnung über den Ausdrusch und die Inanspruchnahme von 
    
Getreide und Hülsenfrüchten vom 24. November 1917 (Reichs-Gesetzbl.S.1082) / 26. Februar 1918 (Reichs-Gesetzbl. S 94) um 
135 Mark geringer als die Höchstpreise nach §§ 2 und 3. Dieser Höchstpreis 
gilt auch für Mischungen von Roggen und Weizen der Ernte 1918 mit Roggen 
und Weizen früherer Ernten. 

	        
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