— 689 — Kiel ....... ...... ....... . . . . .. .. . . . . .. 310 Mark
Königsberg i. Pr. ......... .... .... ...... 300 "
Leipzig .................................................... 305 „
Magdeburg .................................. . ... 305 "
Mannheim ............................................. 315 "
München ............................................... 315 "
Posen........................................................ 300 "
Rostock .................................................. 305 "
Saarbrüken ............................................ 315 "
Schwerin . ........................................... 305 "
Stettin...................................................... 305 "
Straßburg i. Els. .. .. . .. .. 315 "
Stuttgart.................................................. 315 "
Zwickau ................................................ 310 "
§ 3
Der Höchstpreis für die Tonne Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen), Emer,
Einkorn aus der Ernte 1918 ist nach § 1 Nr. 2 der Verordnung vom 15. Juni 1918
20 Mark höher als der nach § 2 geltende Höchstpreis für Roggen.
§ 4
In den im § 2 nicht genannten Orten (Nebenorten) ist der Höchstpreis für
Roggen und Weizen gleich dem des nächstgelegenen im § 2 genannten Ortes
(Hauptort).
Die obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten höheren Ver-
waltungsbehörden können einen niedrigeren Höchstpreis festsetzen. Ist für die
Preisbildung eines Nebenorts ein anderer als der nächstgelegene Hauptort be-
stimmend, so können diese Behörden den Höchstpreis bis zu dem für diesen Haupt-
ort festgesetzten Höchstpreis hinaufsetzen. Liegt dieser +Hauptort in einem anderen
Bundesstaate, so ist die Zustimmung des Staatssekretärs des Kriegsernährungs-
amts erforderlich.
§ 5
Der Höchstpreis für die Tonne Roggen und Weizen aus früheren Ernten
ist nach § 2 der Verordnung über den Ausdrusch und die Inanspruchnahme von
Getreide und Hülsenfrüchten vom 24. November 1917 (Reichs-Gesetzbl.S.1082) / 26. Februar 1918 (Reichs-Gesetzbl. S 94) um
135 Mark geringer als die Höchstpreise nach §§ 2 und 3. Dieser Höchstpreis
gilt auch für Mischungen von Roggen und Weizen der Ernte 1918 mit Roggen
und Weizen früherer Ernten.