Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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stelle des Verkäufers angekommen sind, bis zu dem Tage der Rücklieferung Leih- 
gebühren in Rechnung stellen. Bei der Berechnung der achttägigen Frist wird 
der Tag der Ankunft der Säcke an der Empfangsstelle nich mitgerechnet Die 
Rücklieferung gilt als an dem Tage erfolgt, an dem die Säcke an der zwischen 
dem Verkäufer und Erwerber für die Ablieferung der Früchte vereinbarten Stelle 
oder mangels einer solchen Vereinbarung an der Verladestelle des Ortes, von dem 
die Früchte mit der Bahn oder zu Wasser versandt werden, abgeliefert werden. 
Die Leihgebühr darf den Betrag von 1½ Pfennig je Sack und Tag für jeden 
Sack, der 100 Kilogramm Roggen faßt, und von 1 Pfennig für jeden kleineren 
Sack nicht übersteigen. Für den Tag der Rücklieferung kann die Leihgebühr voll 
berechnet werden. Werden Leihsäcke vom Verkäufer nicht binnen 3 Wochen, nach- 
dem sie an der Empfangsstelle des Verkäufers angekommen sind, zurückgeliefert, 
so kann der Erwerber statt der Rücklieferung der Säcke und der Zahlung der 
verfallenen Leihgebühr 7 Mark für jeden Sack, der 100 Kilogramm Roggen faßt, 
und 6 Maik für jeden kleineren Sack verlangen, sofern der Verkäufer eine ihm 
vom Erwerber schriftlich gestellte Nachfrist von mindestens einer Woche für die 
Rücklieferung hat verstreichen lassen. 
§ 17 
Die Höchstpreise gelten für Barzahlung binnen 15 Tagen nach Ablieferung. 
Wird der Kaufpreis länger gestundet, so dürfen bis zu 2 vom Hundert Jahreszinsen 
über Reichsbankdiskont zugeschlagen werden. 
Die Höchstpreise schließen die Beförderungskosten ein, die der Verkäufer 
vertraglich übernommen hat. Der Verkäufer hat auf jeden Fall die Kosten der 
Beförderung bis zur Verladestelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn 
oder zu Wasser versandt wird, solvie die Kosten des Einladens daselbst zu tragen. 
Stellt der Verkäufer Säcke nur bis zu dieser Verladestelle zur Verfügung, so darf 
hierfür eine Leihgebühr nicht berechnet werden. 
§ 18 
Die Höchstpreise gelten nicht für Originalsaatgut sowie für Saatgut von 
Hülsenfrüchten, das zum Gemüseanbau bestimmt ist (Gemüsesaatgut), wenn die 
Bestimmungen über den Verkehr mit Saatgut innegehalten werden. 
Als Originalsaatgut gilt das Saatgut solcher Züchtungen, deren Züchter 
in einem von der Reichsgetreidestelle im Deutschen Reichsanzeiger zu veröffent— 
lichenden Verzeichnis fuͤr die Fruchtart als Züchter von Originalsaatgut aufgeführt 
sind. Saatgut von Vermehrungsstellen gilt nur dann als Originalsaatgut, wenn 
die Vermehrungsstellen in dem Verzeichnis aufgeführt sind.
	        
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