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(Nr. 6371) Verordnung zur Änderung der Verordnung über Bierhefe. Vom 28. Juni 1918.
Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der
Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) / 18. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 823) wird bestimmt:
Artikel 1
Die Verordnung über Bierhefe vom 10. Dezember 1916 Reichs-Gesetzbl.
S. 1351) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Diese Lieferungspflicht gilt nicht für diejenige Bottichhefe, die von
den Brauereien im eigenen Betrieb als Samenhefe benötigt wird oder
deren Abgabe zu Backzwecken oder als Samen, oder Anstellhefe an
andere Brauereien von dem Verbande Deutscher Brauereihefe-Trocknungs-
anstalten, G. m. b. H. in Berlin genehmigt ist.
2. Im § 2 werden die Worte „Malz- und Gerstenkontingente“ durch
„Malzkontingente“ und die Worte „7. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl,
S. 1137)" durch „20. November 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 1061)/
ersetzt.
3. Im § 4 werden die Worte „0,25 Mark“ und „0,65 Mark“ durch
"0,60 Mark“ und „1,55 Mark“ ersetzt.
4. § 7 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
Der Verband hat die Verarbeitung der Bottichhefe zu über-
wachen. Zu diesem Zwecke hat er insbesondere die Ersatzmittelstellen
§ 2 der Verordnung über die Genehmigung von Ersatz-Lebensmitteln
vom 7. März 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 113) bei Prüfung der
Erzeugnisse daraufhin, ob sie den Grundsätzen für die Erteilung der
Genehmigung von Ersatz-Lebensmitteln gemäß Abschnitt B Nr. 9 der
Bekanntmachung vom 8. April 1918 (Reichsanzeiger Nr. 84 vom
10. April 1918) entsprechen, zu unterstützen. Der Verband hat dem
Staatssekretär des Kriegsernährungsamts Verkaufspreise für die
fertigen Erzeugnisse vorzuschlagen.
5. Im § 7 Abs. 4 sind die Worte „5. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl.
S. 1108)“ zu ersetzen durch die Worte „10. Januar 1918 (Reichs-
Gesetzbl. S. 23)".
6. Im § 10 werden die Worte „der Reichskanzler“ durch die Worte
"der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts“ ersetzt.