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Artikel 10.
Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte, Konzessionen und Privilegien sowie
ähnliche Ansprüche auf öffentlich-rechtlicher Grundlage, die durch Kriegsgesetze
beeinträchtigt worden sind, werden wiederhergestellt, soweit sich nicht aus dem
Artikel 12 ein anderes ergibt.
Jeder vertragschließende Teil wird den Angehörigen des anderen Teiles,
die aus Anlaß des Krieges eine gesetzliche Frist für die Vornahme einer zur
Begründung oder Erhaltung eines gewerblichen Schutzrechts erforderlichen Hand-
lung verfäumt haben, unbeschadet wohlerworbener Rechte Dritter, für die Nach-
holung der Handlung eine Frist von mindestens einem Jahre nach der Bestätigung
des Friedensvertrags gewähren. Gewerbliche Schutzechte der Angehörigen des
einen Teiles, die bei Kriegsausbruch in Kraft waren, sollen im Gebiete des
anderen Teiles wegen 9 Richtausübung nicht vor Ablauf von vier Jahren nach
der Bestätigung dieses Vertrags verfallen.
Wenn in dem Gebiet eines der vertragschließenden Teile ein gewerbliches
Schutzrecht, das nach Kriegsgesetzen nicht angemeldet werden konnte, von demjenigen,
der es während des Krieges in dem Gebiete des anderen Teiles vorschriftsmaßig
angemeldet hat, binnen sechs Monaten nach der Bestätigung des Friedensvertrags
unter 2 Beanspruchung der Priorität dieser Ammeldung angemeldet wird, so soll die
Anmeldung, vorbehaltlich der Rechte Dritter, allen inzwischen eingereichten An-
meldungen vorgehen und durch inzwischen eingetretene Tatsachen nicht unwirksam
gemacht werden können.
Artikel 11
Die Fristen für die Verjährung von Rechten sollen im Gebiete jedes ver-
tragschließenden Teiles gegenüber den Angehörigen des anderen Teiles, falls sie
zur Zeit des Kriegsausbruchs noch nicht abgelaufen waren, frühestens ein Jahr
nach der Bestätigung des Friedensvertrags ablaufen. Das gleiche gilt von den
Fristen zur Vorlegung von Zinsscheinen und Gewinnanteilscheinen sowie von aus-
gelosten oder sonst zahlbar gewordenen Wertpapieren.
Artikel 12
Die Tätigkeit der Stellen, die auf Grund von Kriegsgesetzen mit der
Beaufsichtigung, Verwahrung, Verwaltung oder Liquidation von Vermögens-
gegenständen oder der Annahme von Zahlungen befaßt worden sind, soll, un-
beschadet der Bestimmungen des Artikel 13, nach Maßgabe der nachstehenden
Grundsätze abgewickelt werden.
§ 1
Die beaufsichtigten, verwahrten oder verwalteten Vermögensgegenstände sind
auf Verlangen des Berechtigten unverzüglich freizugeben; bis zur Übernahme durch
den Berechtigten ist für eine Wahrung seiner Interessen zu sorgen.