Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 706 — 
§ 2 
Die Bestimmungen des § 1 sollen wohlerworbene Rechte Dritter nicht be- 
rühren. Zahlungen und sonstige Leistungen eines Schuldners, die von den im 
Eingang dieses Artikels erwähnten Stellen oder auf deren Veranlassung entgegen- 
genommen worden sind, sollen in den Gebieten der vertragschließenden Teile die 
gleiche Wirkung haben, wie wenn sie der Gläubiger selbst empfangen hätte. 
Privatrechtliche Verfügungen, die von den bezeichneten Stellen oder auf 
deren Veranlassung oder ihnen gegenüber vorgenommen worden sind, bleiben mit 
Wirkung für beide Teile aufrechterhalten. 
§ 3 
Über die Tätigkeit der im Eingang dieses Artikels erwähnten Stellen, ins- 
besondere über die Einnahmen und Ausgaben, ist den Berechtigten auf Verlangen 
unverzüglich Auskunft zu erteilen. 
Ersatzansprüche wegen der Tätigkeit dieser Stellen oder wegen der auf ihre 
Veranlassung vorgenommenen Handlungen können nur gemäß den Bestimmungen 
des Artikel 14 geltend gemacht werden. 
Artikel 13 
Grundstücke oder Rechte an einem Grundstück, Bergwerksgerechtsame sowie 
Rechte auf die Benutzung oder Ausbeutung von Grundstücken, Unternehmungen 
oder Beteiligungen an einem Unternehmen, insbesondere Aktien, die infolge von 
Kriegsgesetzen veräußert oder dem Berechtigten sonst durch Zwang entzogen worden 
sind, sollen dem früheren Berechtigten auf einen innerhalb eines Jahres nach 
der Bestätigung des Friedensvertrags zu stellenden Antrag gegen Rückgewähr der 
ihm aus Anlaß der Veräußerung oder Entziehung etwa erwachsenen Vorteile 
frei von allen inzwischen begründeten Rechten Dritter wieder übertragen werden. 
Fünftes Kapitel 
Ersatz für Zivilschäden 
Artikel 14 
Der Angehörige eines vertragschließenden Teiles, der im Gebiete des anderen 
Teiles infolge von Kriegsgesetzen durch die zeitweilige oder dauernde Entziehung 
von Konzessionen, Privilegien und ähnlichen Ansprüchen oder durch die Beauf- 
sichtigung, Verwahrung, Verwaltung oder Veräußerung von Vermögensgegenständen 
einen Schaden erlitten hat, ist in angemessener Weise zu entschädigen, soweit der 
Schaden nicht durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ersetzt wird. Dies 
gilt auch von Aktionären, die wegen ihrer Eigenschaft als feindliche Ausländer 
von einem Bezugsrecht ausgeschlossen worden sind.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.