Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Artikel 19 
Die beiderseitigen verschickten oder internierten Zivilangehörigen werden 
tunlichst bald unentgeltlich heimbefördert werden, soweit sie nicht mit Zustimmung 
des Aufenthaltsstaats in dessen Gebicte zu bleiben oder sich in ein anderes Land 
zu begeben wünschen. Die Regelung der Einzelheiten und die Uberwachung ihrer 
Durchführung soll durch die im Artikel 18 erwähnte Kommission erfolgen. 
Die Finnische Regierung wird sich bemühen, von der Russischen Regierung 
die Freilassung derjenigen Deutschen zu erlangen, die auf finnischem Gebiete fest- 
genommen worden sind und sich zur Zeit außerhalb Finnlands auf russischem 
Gebiete befinden. 
Artikel 20 
Die Angehörigen eines Teiles, die bei Kriegsausbruch in dem Gebiete des 
anderen Teiles ihren Wohnsitz oder eine gewerbliche oder Handelsniederlassung 
hatten und sich nicht in diesem Gebiet aufhalten, können dorthin zurückkehren, 
sobald sich der andere Teil nicht mehr im Kriegszustande befindet. Die Rückkehr 
kann nur aus Gründen der inneren oder äußeren Sicherheit des Staates versagt 
werden. 
Als Ausweis genügt ein von den Behörden des Heimatstaats ausgestellter 
Paß, wonach der Inhaber zu den im Absatz 1 bezeichneten Personen gehört; ein 
Sichtvermerk auf dem Passe ist nicht erforderlich. 
Artikel 21 
Jeder vertragschließende Teil verpflichtet sich, die auf seinem Gebiete be- 
findlichen Grabstätten der Heeresangehörigen sowie der während der Internierung 
oder Verschickung verstorbenen sonstigen Angehörigen des anderen Teiles zu achten 
und zu unterhalten; auch können Beauftragte dieses Teiles die Pflege und an- 
gemessene Ausschmückung der Grabstätten im Einvernehmen mit den Landesbehörden 
besorgen. Die mit der Pflege der Grabstätten zusammenhängenden Einzelfragen 
bleiben weiterer Vereinbarung vorbehalten. 
Siebentes Kapitel 
Amnestie 
Artikel 22 
Jeder vertragschließende Teil gewährt volle Straffreiheit den dem anderen 
Teile angehörenden Kriegsgefangenen für alle von ihnen begangenen Straftaten, 
ferner den internierten oder verschickten Zivilangehörigen des andern Teiles für 
die während der Internierung oder Verschickung begangenen Straftaten, endlich
	        
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