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allen Angehörigen des anderen Teiles für die zu dessen Gunsten begangenen Straf-
taten sowie für Verstöße gegen die zum Nachteil feindlicher Ausländer ergangenen
Ausnahmegesetze.
Die Straffreiheit erstreckt sich nicht auf Handlungen, die nach der Bestä-
tigung des Friedensvertrags begangen werden.
Artikel 23
Jeder Teil gewährt volle Straffreiheit seinen eigenen Angehörigen in An-
sehung der Arbeiten, die sie im Gebiete des anderen Teiles als Kriegsgefangene,
Zivilinternierte oder Verschickte geleistet haben.
Artikel 24
Die vertragschließenden Teile behalten sich vor, weitere Vereinbarungen zu
treffen, wonach jeder Teil wegen der zu seinen Ungunsten begangenen Handlungen
Freiheit von Strafen und sonstigen Rechtsnachteilen gewährt.
Achtes Kapitel
Behandlung der in die Gewalt des Gegners geratenen
Kauffahrteischiffe und Schiffsladungen
Artikel 25
Kauffahrteischiffe eines vertragschließenden Teiles, die bei Kriegsausbruch
in den Häfen des anderen Teiles lagen, werden ebenso wie ihre Ladungen zurück-
gegeben oder, soweit dies nicht möglich ist, in Geld ersetzt werden. Für die Be-
nutzung solcher Embargoschiffe während des Krieges ist die übliche Tageszeitfracht
zu vergüten.
Artikel 26
Deutsche Kauffahrteischiffe und ihre Ladungen, die sich, abgesehen von den
Fällen des Artikel 25, bei der Unterzeichnung dieses Vertrags im Machtbereiche
Finnlands befinden oder später dorthin gelangen, sollen zurückgegeben werden,
wenn sie bei Kriegsausbruch in einem feindlichen Hafen lagen oder in neutralen
Hoheitsgewässern von feindlichen Streitkräften aufgebracht worden sind.
Artikel 27
Die im Machtbereich eines vertragschließenden Teiles befindlichen, als Prisen
aufgebrachten Kauffahrteischiffe des anderen Teiles sollen, wenn sie vor der Be-
stätigung des Friedensvertrags durch rechtskräftiges Urteil eines Prisengerichts
kondemniert worden sind und nicht unter die Bestimmungen der Artikel 25, 26 fallen,
Reichs-Gesetzbl. 1918. 136