Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

—  39  —   Reichs-Gesetzblatt

Jahrgang  1918
Nr.  10

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  Veräußerung  von  Kauffahrteischiffen  ins  Ausland.  S.  39  —
Bekanntmachung,  betreffend  Veräußerung  von  Binnenschiffen  ins  Ausland.  S.  40.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  Veräußerung  von  Aktien  oder  sonstigen  Geschäftsanteilen  deutscher
See-  und  Binnenschiffahrtsgesellschaften  ins  Ausland.  S.  42.  



 

(Nr.  6220)  Bekanntmachung,  betreffend  Veräußerung  von  Kauffahrteischiffen  ins  Ausland.
Vom  17.  Januar  1918.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung
des  Bundesrats  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914
Reichs-Gesetzbl.  S.  327)  folgende  Verordnung  erlassen:

§ 1

Rechtsgeschäfte,  durch  die  das  Eigentum  an  deutschen  Kauffahrteischiffen
(Gesetz  vom  22.  Juni  1899  §  1  —  Reichs-Gesetzbl.  1899  S.  319,  Reichs-Gesetzbl.
1901  S.  184  —)  ganz oder  teilweise  an  Ausländer  übertragen  oder  die  Verpflichtung
zu  einer  solchen  Übertragung  begründet  werden  soll,  sind  verboten.

Das  gleiche  gilt  für  Rechtsgeschäfte,  durch  die  das  Eigentum  an  Kauffahrteischiffen,
  die  für  Rechnung  eines  Deutschen  oder  einer  Gesellschaft  mit
inländischem  Sitze  gebaut  werden,  an  Ausländer  übertragen  oder  die  Verpflichtung
zu  einer  solchen  Übertragung  begründet  werden  soll.

Verboten  sind  auch  Rechtsgeschäfte,  durch  welche  Schiffe  der  in  den  Abs.  1,  2
bezeichneten  Art  für  Rechnung  von  Ausländern  erworben  werden  sollen,  sowie  Rechtsgeschäfte,
  durch  welche  Kauffahrteischiffe  für  Rechnung  eines  Ausländers  oder  einer
Gesellschaft  mit  ausländischem  Sitze  deutschen  Werften  in  Bau  gegeben  werden.

Dem  rechtsgeschäftlichen  Erwerbe  steht  im  Sinne  der  Vorschriften  der
Abs.  1  bis  3  ein  Erwerb  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung  gleich.  Dem  Erwerbe
durch  Ausländer  oder  für  Rechnung  von  Ausländern  steht  ein  Erwerb  durch
solche  Deutsche  oder  für  Rechnung  solcher  Deutschen  gleich,  die  ihren  Wohnsitz
oder  dauernden  Aufenthalt  nicht  innerhalb  des  Deutschen  Reichs  haben;  dasselbe
gilt  von  einem  Erwerbe  durch  solche  Gesellschaften  oder  für  Rechnung  solcher
Gesellschaften,  die  ihren  Sitz  im  Ausland  haben  oder  deren  Kapital  zum  größeren
Teil  Ausländern  zusteht.  

§ 2   Zuwiderhandlungen gegen  diese  Verordnung  werden  mit  Gefängnis  bis  zu
drei  Jahren  und  mit  Geldstrafe  bis  zu  fünfzigtausend  Mark  oder  mit  einer  dieser

Reichs-Gesetzbl.  1918.  11
Ausgegeben  zu  Berlin  den  22.  Januar  1918.