Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

—  39  —   Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
Nr. 10 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Veräußerung von Kauffahrteischiffen ins Ausland. S. 39 — 
Bekanntmachung, betreffend Veräußerung von Binnenschiffen ins Ausland. S. 40. — Be- 
kanntmachung, betreffend Veräußerung von Aktien oder sonstigen Geschäftsanteilen deutscher 
See- und Binnenschiffahrtsgesellschaften ins Ausland. S. 42.  
 
  
(Nr. 6220) Bekanntmachung, betreffend Veräußerung von Kauffahrteischiffen ins Ausland. 
Vom 17. Januar 1918. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Rechtsgeschäfte, durch die das Eigentum an deutschen Kauffahrteischiffen 
(Gesetz vom 22. Juni 1899 § 1 — Reichs-Gesetzbl. 1899 S. 319, Reichs-Gesetzbl. 
1901 S. 184 —) ganz oder teilweise an Ausländer übertragen oder die Verpflichtung 
zu einer solchen Übertragung begründet werden soll, sind verboten. 
Das gleiche gilt für Rechtsgeschäfte, durch die das Eigentum an Kauf- 
fahrteischiffen, die für Rechnung eines Deutschen oder einer Gesellschaft mit 
inländischem Sitze gebaut werden, an Ausländer übertragen oder die Verpflichtung 
zu einer solchen Übertragung begründet werden soll. 
Verboten sind auch Rechtsgeschäfte, durch welche Schiffe der in den Abs. 1, 2 
bezeichneten Art für Rechnung von Ausländern erworben werden sollen, sowie Rechts- 
geschäfte, durch welche Kauffahrteischiffe für Rechnung eines Ausländers oder einer 
Gesellschaft mit ausländischem Sitze deutschen Werften in Bau gegeben werden. 
Dem rechtsgeschäftlichen Erwerbe steht im Sinne der Vorschriften der 
Abs. 1 bis 3 ein Erwerb im Wege der Zwangsvollstreckung gleich. Dem Erwerbe 
durch Ausländer oder für Rechnung von Ausländern steht ein Erwerb durch 
solche Deutsche oder für Rechnung solcher Deutschen gleich, die ihren Wohnsitz 
oder dauernden Aufenthalt nicht innerhalb des Deutschen Reichs haben; dasselbe 
gilt von einem Erwerbe durch solche Gesellschaften oder für Rechnung solcher 
Gesellschaften, die ihren Sitz im Ausland haben oder deren Kapital zum größeren 
Teil Ausländern zusteht.  
§ 2  Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Gefängnis bis zu 
drei Jahren und mit Geldstrafe bis zu fünfzigtausend Mark oder mit einer dieser 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 11 
Ausgegeben zu Berlin den 22. Januar 1918.
	        
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