Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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3. aus Rücksichten der Gesundheitspolizei oder zum Schutze von Tieren 
oder Nutzpflanzen gegen Krankheiten oder Schädlinge, 
4. zu dem Zwecke, um hinsichtlich fremder Waren Verbote oder Beschrän- 
kungen, die durch die innere Gesetzgebung für die Erzeugung, den Ver- 
trieb, die Beförderung oder den Verbrauch gleichartiger einheimischer 
Waren im Inland festgesetzt sind oder festgesetzt werden, durchzuführen. 
Artikel 8 
Innere Abgaben, welche im Gebiete des einen der vertragschließenden Teile 
für Rechnung des Staates, der Gemeinden oder der Korporationen von der 
Hervorbringung, der Zubereitung, der Beförderung, dem Vertrieb oder dem 
Verbrauch eines Erzeugnisses gegenwärtig oder künftig erhoben werden, dürfen 
auch den gleichartigen Erzeugnissen des anderen Teiles auferlegt werden, diese 
jedoch unter keinem Vorwand höher oder in lästigerer Weise treffen als die 
Erzeugnisse des eigenen Landes. Soweit innere Abgaben auf Rohstoffe oder 
Halbwaren gelegt werden, soll die Feststellung eines angemessenen Steuerausgleichs 
für die Einfuhr von Erzeugnissen, welche aus oder mit solchen Rohstoffen oder 
Halbwaren gewonnen werden, auch dann statthaft sein, wenn die gleichartigen 
inländischen Erzeugnisse nicht unmittelbar den Gegenstand der Abgabe bilden. 
Es bleibt jedem der vertragschließenden Teile unbenommen, geeignete 
Waren einem Staatsmonopol oder einer zur Gewinnung von Staatseinnahmen 
dienenden monopolähnlichen Regelung zu unterwerfen. Die vorstehenden Grund- 
sätze finden in diesem Falle entsprechende Anwendung. 
Artikel 9 
Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende, welche sich durch den 
Besitz einer von den zuständigen Behörden des Heimatlandes ausgefertigten 
Gewerbe-Legitimationskarte darüber ausweisen, daß sie in dem Staate, wo sie 
ihren Wohnsitz haben, die gesetzlichen Steuern und Abgaben entrichten, sollen 
befugt sein, persönlich oder durch in ihren Diensten stehende Reisende im Gebiete 
des anderen vertragschließenden Teiles, soweit es den Angehörigen des eigenen 
Landes gestattet ist, bei Kaufleuten oder in offenen Verkaufsstellen oder bei solchen 
Personen, welche die Waren produzieren, Warenankäufe zu machen oder bei Kauf- 
leuten in deren Geschäftsräumen oder bei solchen Personen, in deren Gewerbe- 
betriebe Waren der angebotenen Art Verwendung finden, Bestellungen zu suchen. 
Weder in dem einen noch in dem anderen Falle sollen sie hierfür eine besondere 
Abgabe entrichten müssen. 
Die Inhaber der Gewerbe-Legitimationskarten dürfen nur Warenmuster, 
aber keine Waren mit sich führen. 
Die vertragschließenden Teile werden sich gegenseitig Mitteilung darüber 
machen, welche Behörden zur Erteilung von Gewerbe-Legitimationskarten befugt
	        
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