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sein sollen, und welche Vorschriften von den Inhabern dieser Karten bei Aus-
übung ihrer Tätigkeit als Handlungsreisende zu beachten sind.
Für zollpflichtige Gegenstände, welche als Muster von den vorbezeichneten
Handlungsreisenden eingebracht werden, wird beiderseits Befreiung von Eingangs-
und Ausgangsabgaben unter der Voraussetzung zugestanden, daß diese Gegenstände
binnen einer Frist von sechs Monaten wieder ausgeführt werden und die Identität
der ein- und wieder ausgeführten Gegenstände außer Zweifel ist, wobei es gleich-
gültig sein soll, über welches Zollamt die Gegenstände ausgeführt werden.
Die Wiederausfuhr der Muster muß in beiden Ländern bei der Einfuhr
durch Niederlegung des Betrags der bezüglichen Zollgebühren oder durch Sicher-
stellung gewährleistet werden.
Die Erkennungszeichen (Stempel, Siegel, Bleie usw.), die zur Wahrung
der Identität der Muster amtlich angelegt worden sind, sollen gegenseitig an-
erkannt werden, und zwar in dem Sinne, daß die von der Zollbehörde des
Ausfuhrlandes angelegten Zeichen auch in dem anderen Lande zum Beweise der
Identität dienen. Die beiderseitigen Zollämter dürfen jedoch weitere Erkennungs.
zeichen anlegen, falls dies im einzelnen Falle notwendig erscheint.
Artikel 10
Während des Bestehens dieses Abkommens wird der finnische Zolltarif
nach dem Stande vom 1. Januar 1914 gegenüber Deutschland in Anwendung
kommen. Der Tarif kann während dieser Zeit Deutschland gegenüber weder
erhöht noch durch Zölle auf am 1. Januar 1914 zollfreie Waren erweitert werden.
Die Finnische Regierung behält sich jedoch vor, vorzuschreiben, daß die im ge-
nannten Zolltarif in Finnischer Mark festgesetzten Zölle entweder in Gold oder
nach Wahl des Zollpflichtigen in Papier zum Goldwert zu entrichten sind.
Artikel 11
Auf Eisenbahnen soll hinsichtlich der Gestellung und Benutzung der Be-
förderungsmittel und der übrigen Einrichtungen, hinsichtlich der Abfertigung und
hinsichtlich der Beförderungspreise und der übrigen Abgaben kein Unterschied
zwischen Deutschen und Finnländern oder den Angehörigen des meistbegünstigten
dritten Landes und ihren Gütern bestehen.
Artikel 12
Jeder der vertragschließenden Teile wird die Seeschiffe des anderen und
deren Ladungen unter denselben Bedingungen und gegen dieselben Abgaben wie
die eigenen Schiffe zulassen, so daß ein Unterschied wegen der Nationalität der
Schiffe in keiner Weise und auch nicht hinsichtlich der Zollbehandlung der ein-,
aus- und durchgeführten Waren sowie auch nicht hinsichtlich der anschließenden
oder vorhergehenden Beförderung auf Eisenbahnen oder Wasserwegen stattfindet.