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Jedes Vorrecht und jede Befreiung, welche in dieser Hinsicht oder sönft in
bezug auf Schiffahrt von cinem der vertragschließenden Teile einer dritten Macht
gegenwärtig oder künftig eingeräumt ist, soll ohne weiteres und bedingungslos
auch dem anderen Teile zustehen.
Von den Bestimmungen dieses Artikels wird eine Ausnahme in betreff
derjenigen besonderen Begünstigungen, welche den Erzeugnissen des inländischen
Fischfanges in dem einen oder dem anderen Lande jetzt oder in Zukunft gewährt
werden sollten sowie in betreff der Küstenschiffahrt gemacht. Indes soll jeder
der beiden Teile alle Rechte und Begünstigungen, welche der andere Teil hin-
sichtlich der Küstenschiffahrt irgend einer dritten Macht eingeräumt hat oder ein-
räumen wird, insoweit für seine Schiffe in Anspruch nehmen können, als er den
Schiffen des anderen Teiles für sein Gebiet dieselben Rechte und Begünstigungen
einräumt.
Artikel 13
Um die Rechtsbeziehungen zwischen beiden Ländern hinsichtlich des Schutzes
des gewerblichen Eigentums und des Urheberrechts mit den im internationalen
Verkehr anerkannten Rechtsgrundsätzen in Einklang zu bringen, verpflichten sich
beide Regierungen, daß zur Gewährung eines gegenseitigen Schutzes die zuletzt inter-
national vereinbarten Regeln, und zwar:
1. für den Schutz auf dem Gebiete des gewerblichen Eigentums die Be-
stimmungen der revidierten Pariser Übereinkunft vom 2. Juni 1911,
2. für den Schutz auf dem Gebiete des literarischen und künstlerischen
Urheberrechts die Bestimmungen der revidierten Berner Ubereinkunft
vom 13. November 1908
derart maßgebend sein sollen, als ob sie Inhalt dieses Vertrags wären.
Artikel 14
Die vertragschließenden Teile kommen überein, zwischen beiden Ländern den
Post- und Telegraphenverkehr unter Zugrundelegung der Bestimmungen des Welt-
postvertrags und seiner Nebenabkommen, des Internationalen Telegraphenvertrags
und des Internationalen Funkentelegraphenvertrags aufzunehmen. Die näheren
Festsetzungen erfolgen durch Abkommen, die zwischen den beiderseitigen Ver-
waltungen geschlossen werden.
Schon jetzt wird vereinbart:
1. die Telegramme werden bis auf weiteres über Schweden geleitet
2. als Wortgebühr für ein gewöhnliches Telegramm ist der Betrag von
25 Centimen in Aussicht genommen. Die Festsetzung der Anteile der
beteiligten Länder bleibt der Vereinbarung der Verwaltungen vor-
behalten.
Artikel 15
Die vertragschließenden Teile behalten sich vor, zur Regelung der Konsular-
verhältnisse, der Nachlässe, des Rechtsschutzes und der Rechtshilfe in bürgerlichen
Reichs-Gesetzbl. 1918. 137