Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Jedes Vorrecht und jede Befreiung, welche in dieser Hinsicht oder sönft in 
bezug auf Schiffahrt von cinem der vertragschließenden Teile einer dritten Macht 
gegenwärtig oder künftig eingeräumt ist, soll ohne weiteres und bedingungslos 
auch dem anderen Teile zustehen. 
Von den Bestimmungen dieses Artikels wird eine Ausnahme in betreff 
derjenigen besonderen Begünstigungen, welche den Erzeugnissen des inländischen 
Fischfanges in dem einen oder dem anderen Lande jetzt oder in Zukunft gewährt 
werden sollten sowie in betreff der Küstenschiffahrt gemacht. Indes soll jeder 
der beiden Teile alle Rechte und Begünstigungen, welche der andere Teil hin- 
sichtlich der Küstenschiffahrt  irgend einer dritten Macht eingeräumt hat oder ein- 
räumen wird, insoweit für seine Schiffe in Anspruch nehmen können, als er den 
Schiffen des anderen Teiles für sein Gebiet dieselben Rechte und Begünstigungen 
einräumt. 
Artikel 13 
Um die Rechtsbeziehungen zwischen beiden Ländern hinsichtlich des Schutzes 
des gewerblichen Eigentums und des Urheberrechts mit den im internationalen 
Verkehr anerkannten Rechtsgrundsätzen in Einklang zu bringen, verpflichten sich 
beide Regierungen, daß zur Gewährung eines gegenseitigen Schutzes die zuletzt inter- 
national vereinbarten Regeln, und zwar: 
1. für den Schutz auf dem Gebiete des gewerblichen Eigentums die Be- 
stimmungen der revidierten Pariser Übereinkunft vom 2. Juni 1911, 
2. für den Schutz auf dem Gebiete des literarischen und künstlerischen 
Urheberrechts die Bestimmungen der revidierten Berner Ubereinkunft 
vom 13. November 1908 
derart maßgebend sein sollen, als ob sie Inhalt dieses Vertrags wären. 
Artikel 14 
Die vertragschließenden Teile kommen überein, zwischen beiden Ländern den 
Post- und Telegraphenverkehr unter Zugrundelegung der Bestimmungen des Welt- 
postvertrags und seiner Nebenabkommen, des Internationalen Telegraphenvertrags 
und des Internationalen Funkentelegraphenvertrags aufzunehmen. Die näheren 
Festsetzungen erfolgen durch Abkommen, die zwischen den beiderseitigen Ver- 
waltungen geschlossen werden. 
Schon jetzt wird vereinbart: 
1. die Telegramme werden bis auf weiteres über Schweden geleitet 
2. als Wortgebühr für ein gewöhnliches Telegramm ist der Betrag von 
25 Centimen in Aussicht genommen. Die Festsetzung der Anteile der 
beteiligten Länder bleibt der Vereinbarung der Verwaltungen vor- 
behalten. 
Artikel 15 
Die vertragschließenden Teile behalten sich vor, zur Regelung der Konsular- 
verhältnisse, der Nachlässe, des Rechtsschutzes und der Rechtshilfe in bürgerlichen 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 137
	        
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