Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

Sollte bis zum 31. Dezember 1920 der Handels= und Schiffahrtsvertrag 
nicht abgeschlossen und in Kraft getreten sein, so soll jeder der vertragschließenden 
Teile befugt sein, das gegenwärtige Abkommen mit einjähriger Frist zu kündigen. 
Artikel 18 
Dieses Abkommen wird bestätigt werden. Die Bestätigungsurkunden 
sollen tunlichst bald in Berlin ausgetauscht werden. 
Zu Ulrkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten das gegenwärtige 
Abkommen unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt. 
Ausgefertigt in doppelter Urschrift in Berlin, am 7. März 1918. 
(L. S.) Craf von Hertling (L. S.) Dr. Hijeit 
(IL. S.) Dr. Erich 
 
	        
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