Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Bei vorsätzlichem Verschweigen, Beiseiteschaffen, Veräußern oder Verfüttern 
von Vorräten muß die Geldstrafe, wenn ausschließlich auf sie erkannt wird, 
mindestens dem zwanzigfachen Werte der Vorräte gleichkommen, auf die sich die 
strafbare Handlung bezieht. 
§ 19 
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts kann Ausnahmen von den 
Vorschriften dieser Verordnung zulassen. 
§ 20 
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieser 
Verordnung. 
  
Den Bezug Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichtamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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