Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 745 —  Gesehblatt  
Reichs-Gesetzblatt  
Jahrgang 1918 
Nr. 91 
Inhalt: Gesetz über die abermallge Verlängerung der LLegislaturperiode des Reichstags. S. 745. — 
Gesetz, betreffend den Landtag für Elsaß-Lothringen S. 746. — Gesetz über die Niederschlagung 
von Untersuchungen gegen Krlegeteilnehmer. S. 746. — Bekanntmachung, betreffend die äußere 
Kennzeichnung von Tabakmischwaren  und tabakähnlichen Waren. S. 747. 
  
  
(Nr. 6387) Sesetz über die abermalige Verlängerung der Cegislaturperiobe bes Reichstags. 
Bom 18. Juli 1918. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen II. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
Die Legislaturperiode des am 12. Januar 1912 gewählten Reichstags 
wird bis zum 12. Januar 1920 verlängert. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 18. Juli 1918. 
(Siegel) Wilhelm 
von Payer 
  
Reichs-Gesetzbl. 1918. 143 
Ausgegeben zu Berlin den 25. Juli 1918.
	        
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