Metadaten : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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kume  sich  eignen,  werden  durch  das  Regierungs-Blatt
  bekannt  hemacht:

20)  endlich  hat  die  Studien-Sektion  von
Zeit  zu  Zeit  durch  seine  Mieglieder,  mit
Vorwissen  und  Genehmigung  des  Ministers,
  Cokal-Wisicatlonen  der  vorzüglicheren
  Lehr=  und  Erziehungs  Anstalten
vornehmen  zu  lassen.

III.  Titel.
Geschäfts-Gang.

§.  12.  Die  Sektien  steht  unter  der  unmittelbaren
  Leitung  des  dirigirenden  Ministers
des  Innern.

g.  13.  Alle  Berichte  der  Unier-  Behoͤrden
  und  Vorstellungen  der  Partheien  werden
nach  der  vorgeschriebenen  Kourtoisie  unmittelbar
  an  Unsere  allerhoͤchste  Person  gerichtet,
mit  der  Ueberschrift:
vAn  das  Ministerium  des  Innern“
mit  dem  Beisaze:

„Zur  Sektion  der  öffentlichen
Unterrichts=  und  Erziehunss—

Anstalten“,

oder:

„in  Studien-Sachen!“.

b  14.  Die  Vorschriften  des  organischen
Edikts  über  die  Lehen=  und  Heheits-Sektion,
3.  Titels  J.  17,  18  und  10,  sind  auch  bei
dieser  Seknon  zu  heobachteu.

.  15.  Der  Vorstand  zeigt  dem  dirigirenden

  Minister  die  Geschäfts-Vertheilung  unker

  die  ihm  beigegebenen  Räthe  an.

§.  10.  Alle  Gegenstände  des  laufenden
Dienstes,  welche  zu  einem  vorbercitenden  oder

 

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vollziehenden  Auftrage  der  Sektion  geeignet
sind,  werden  von  Tag  zu  Tag  expedire.

Die  Konzepte  müssen  von  dem  einschlägigen
Referenren  uncerzeichnet  seyn;  der  Vorstand
sügt  das  Expediakur  bei,  und  sorge  für  die
schleunige  Ausferrigung  durch  den  expedlreuden
Sekretär.

S.  17.  Diese  geschiehe  unter  der  Unterschrift:
„Aus  Auftrag  des  Ministeriums
des  Innern,"“
unterzeichnet  von  dem  Vorstande,  und  kontrasignirt
  von  dem  expedirenden  Sekretär,  unter
dem  kleinen  Siegel  des  Departements,  welchem
die  Buchstaben  K.  S.  (Studien-Sektion)
beigefüge  sind.

G.  18.  Oben,  am  Ecke  links,  auf  der  ersten
Seite  der  Ausfertigung  steht  die  Bezeichnung
der  reskribirenden  Behörde  auf  folgende  Are:

„Ministerium  des  Innern.
Studien-Sektion.“

O.  19.  Die  Ausfertigung  geschiehr  in  der
dritten  Person,  ohne  Anrede  und  Eingang;—

An  die  General,  Kreis-Kommissariate  und
Unterbehörden  im  Seile  der  Austräge.

H.  20.  Alle  Gegenstände  von  Wichligkeir,
wo  es  nicht  bloß  auf  die  Einleitung  einer  vorldufigen
  Instruktion,  oder  auf  die  einfache  Anwendung
  schon  bestehender  Verordnungen  und
Vorschriften  ankömmt,  müssen  in  einer  beratheuden
  Sizung,  deren  in  jeder  Woche  wenigstens
  Eine  gehalten  wird,  vorgenommen  werden.

G.  1.  Die  Resultate  einer  solchen  gemeinschaftlichen
  Berathung  werden  von  dem  Vorstande
  dem  dirigirenden  Minister  vorgelegt.