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kume sich eignen, werden durch das Regierungs-Blatt
bekannt hemacht:
20) endlich hat die Studien-Sektion von
Zeit zu Zeit durch seine Mieglieder, mit
Vorwissen und Genehmigung des Ministers,
Cokal-Wisicatlonen der vorzüglicheren
Lehr= und Erziehungs Anstalten
vornehmen zu lassen.
III. Titel.
Geschäfts-Gang.
§. 12. Die Sektien steht unter der unmittelbaren
Leitung des dirigirenden Ministers
des Innern.
g. 13. Alle Berichte der Unier- Behoͤrden
und Vorstellungen der Partheien werden
nach der vorgeschriebenen Kourtoisie unmittelbar
an Unsere allerhoͤchste Person gerichtet,
mit der Ueberschrift:
vAn das Ministerium des Innern“
mit dem Beisaze:
„Zur Sektion der öffentlichen
Unterrichts= und Erziehunss—
Anstalten“,
oder:
„in Studien-Sachen!“.
b 14. Die Vorschriften des organischen
Edikts über die Lehen= und Heheits-Sektion,
3. Titels J. 17, 18 und 10, sind auch bei
dieser Seknon zu heobachteu.
. 15. Der Vorstand zeigt dem dirigirenden
Minister die Geschäfts-Vertheilung unker
die ihm beigegebenen Räthe an.
§. 10. Alle Gegenstände des laufenden
Dienstes, welche zu einem vorbercitenden oder
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vollziehenden Auftrage der Sektion geeignet
sind, werden von Tag zu Tag expedire.
Die Konzepte müssen von dem einschlägigen
Referenren uncerzeichnet seyn; der Vorstand
sügt das Expediakur bei, und sorge für die
schleunige Ausferrigung durch den expedlreuden
Sekretär.
S. 17. Diese geschiehe unter der Unterschrift:
„Aus Auftrag des Ministeriums
des Innern,"“
unterzeichnet von dem Vorstande, und kontrasignirt
von dem expedirenden Sekretär, unter
dem kleinen Siegel des Departements, welchem
die Buchstaben K. S. (Studien-Sektion)
beigefüge sind.
G. 18. Oben, am Ecke links, auf der ersten
Seite der Ausfertigung steht die Bezeichnung
der reskribirenden Behörde auf folgende Are:
„Ministerium des Innern.
Studien-Sektion.“
O. 19. Die Ausfertigung geschiehr in der
dritten Person, ohne Anrede und Eingang;—
An die General, Kreis-Kommissariate und
Unterbehörden im Seile der Austräge.
H. 20. Alle Gegenstände von Wichligkeir,
wo es nicht bloß auf die Einleitung einer vorldufigen
Instruktion, oder auf die einfache Anwendung
schon bestehender Verordnungen und
Vorschriften ankömmt, müssen in einer beratheuden
Sizung, deren in jeder Woche wenigstens
Eine gehalten wird, vorgenommen werden.
G. 1. Die Resultate einer solchen gemeinschaftlichen
Berathung werden von dem Vorstande
dem dirigirenden Minister vorgelegt.