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4. Antiquitäten, einschließlich alter Drucke, und Gegenstände, wie sie aus
Liebhaberei von Sammlern erworben werden, sofern diese Gegenstände
nicht vorwiegend zu wissenschaftlichen Zwecken gesammelt zu werden
pflegen, sowie Erzeugnisse des Buchdrucks auf besonderem Papiere mit
beschränkter Auflage;
5. photographische Handapparate sowie deren Bestandteile und Zubehörstücke;
6. Flügel, Klaviere, Harmonien und Vorrichtungen zur mechanischen
Wiedergabe musikalischer Stücke (Klavierspielapparate, Sprechapparate,
Phonographen, Orchestrions ufw.) sowie zugehörige Platten, Walzen
und dergleichen;
7. Billarde und deren Zubehörstücke;
8. Handwaffen, deren Bestandteile und Zubehörstücke sowie für Hand-
feuerwaffen bestimmte Munition;
9. Land- und Wasserfahrzeuge zur Personenbeförderung, wenn sie mit
motorischer Kraft angetrieben werden oder wenn sie nach ihrer Be-
schaffenheit (Bauart, Ausstattung) für Vergnügungs- oder sportliche
Zwecke bestimmt sind. Über die Zweckbestimmung ist ausschließlich im
Verwaltungswege zu entscheiden;
10. Teppiche, einschließlich der Wandteppiche, für deren Lieferung das Ent-
gelt dreißig Mark für den Quadratmeter überschreitet;
11. zugerichtete Felle zur Herstellung von Pelzwerk mit Ausnahme ge-
wöhnlicher Schaffelle sowie Bekleidungs- und Inneneinrichtungsgegen-
stände aus oder unter Verwendung von Pelzwerk mit Ausnahme
gewöhnlichen Schafpelzes, soweit es sich nicht um bloßen Aufputz
handelt; Pelzkragen und Pelzfutter gelten nicht als bloßer Aufputz.
Bei der Feststellung, ob das Entgelt für die Lieferung die in Nr. 2, 3
und 10 angegebenen Beträge überschreitet, ist von dem Entgelte für die Lieferung
jedes einzelnen Gegenstandes auszugehen, es sei denn, daß mehrere auf einmal
entnommene Gegenstände nach dem Zwecke, für den sie bestimmt sind, nach der
Verkehrsanschauung oder nach der Bestimmung des Veräußerers nur zu einem
Gesamtpreis gemeinsam lieferbar sind; im Falle des § 1 Abs. 2 ist das Entgelt
maßgebend, das für Gegenstände der gleichen Art am Orte und zur Zeit der Entnahme
aus dem eigenen Betriebe von Personen, welche die Gegenstände nicht zur gewerb-
lichen Weiterveräußerung erwerben, gezahlt zu werden pflegt (Kleinhandelspreis).
Als Lieferungen im Sinne der vorstehenden Bestimmungen sind auch
Lieferungen aus Verträgen über die Bearbeitung und Verarbeitung von Gegen-
ständen anzusehen, wenn der Unternehmer das Werk aus Stoffen, die er zu
beschaffen hat, herstellt und es sich bei diesen Stoffen nicht nur um Zutaten
oder Nebensachen handelt.
§ 9
Eine Lieferung im Kleinhandel im Sinne des § 8 liegt nicht vor, wenn
die Gegenstände zur gewerblichen Weiterveräußerung, sei es in derselben Beschaffen-