Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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§ 3 
Der Erwerb von Gemüse oder Obst zur Herstellung der im § 2 genannten 
Ezeugnisse ist nur mit Genehmigung der nach § 2 zuständigen Stelle zulässig. 
§ 4 
Wer Erzeugnisse der im § 2 genannten Art herstellt oder absetzt, hat der 
Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung, und der nach § 2 zu- 
ständigen Stelle auf Verlangen über die Beschaffung der Rohstoffe, über deren 
Verarbeitung und über den Absatz der Erzeugnisse Auskunft zu geben. 
§ 5 
Die im § 2 genannten Stellen unterstehen der Aufsicht des Staatssekretärs 
des Kriegsernährungsamts. Sie sind insbesondere an seine Weisungen bezüglich 
der Regelung des Erwerbes von Gemüse und Obst und des Absatzes der Er- 
zeugnisse sowie der Preise gebunden. 
Sie können den Herstellern der im § 2 genannten Erzeugnisse, die mit 
ihrer Genehmigung Gemüse oder Obst erwerben, sowie Personen, die ihre Er- 
zeugnisse mit ihrer Genehmigung absetzen, Beiträge zur Deckung der Unkosten 
auferlegen. 
§ 6 
Im Sinne dieser Verordnung gelten 
1. als Gemüsekonserven: konservierte Gemüse in luftdicht und nicht luft- 
dicht verschlossenen Behältnissen mit Ausnahme von Sauerkraut und 
konservierten Gurken aller Art; 
2. als Sauerkraut: die aus eingeschnittenem Weißkohl und eingeschnittenen 
Rüben aller Art nach Einsalzen durch Gärung gewonnenen Erzeugnisse; 
3. als Dörrgemüse: künstlich getrocknete Gemüse sowie daraus hergestellte 
Gemüsemehle und Gemüsepulver; 
4. als Obstkonserven: Kompottfrüchte, Dunstobst, Obstmus, Obstmark, 
Belegfrüchte, kandierte Früchte, Gelees, Fruchtsäfte, Fruchtsirupe, Obst- 
kraut, Dörrobst und Marmeladen, die aus Obst oder unter Zusatz von 
Obst oder Fruchtsäften hergestellt sind; 
5. als Obstwein: Most und Wein aus Obst, außer aus Weintrauben, 
sowie Wein aus Rhabarber. 
Halbfabrikate stehen den Enderzeugnissen gleich. 
Bei Streitigkeiten darüber, zu welcher Gruppe ein Erzeugnis gehört, 
entscheidet die Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung, endgültig. 
§ 7 
Die Vorschriften dieser Verordnung finden, vorbehaltlich der Vorschrift im 
§ 2 Abs. 1 Satz 3, keine Anwendung: 
1. auf Personen, die Gemüse nur für den Verbrauch im eigenen Haus- 
halt verarbeiten; 
2. auf Personen, die Gemüsekonserven in nicht luftdicht verschlossenen 
Behältnissen oder Sauerkraut oder konservierte Gurken herstellen, wenn 
ihre Jahreserzeugung nicht mehr als je zehn Doppelzentner beträgt; 

	        
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