Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

—  801 — 
  
  
  
  
 
 
 
Nr. 
Gegenstand der Besteuerung 
Steuersatz 
vom vom 
Hun- Tau- 
dert send 
Mark 
Pf. 
Berechnung 
der Stempelabgabe 
  
(1) 
 
zum niederen Abgabensatze versteuert 
war, der sich aus der Anwendung des 
höheren Satzes ergebende Abgaben- 
betrag nachzuentrichten. Die Nach- 
erhebung der Stempelabgabe hat zu 
dem die Pflicht zur Nachentrichtung 
begründenden Vertrag oder Beschluß 
zu erfolgen. Vor dem 1. August 1918 
beurkundete Verträge oder Beschlüsse 
bleiben für die Nacherhebung außer 
Betracht. 
Soweit die Erhöhung des Stamm- 
kapitals oder die Einforderung von 
Nachschüssen zur Deckung eines Ver- 
lustes am Stammkapital (Beseitigung 
oder Verhütung einer Unterbilanz) er- 
forderlich ist, unterliegen die Kapital- 
erhöhung und die Einforderung der 
Nachschüsse nur einem Steuersatze von 
1 vom Hundert. 
Erhöhung: 
Für Gesellschaften mit beschränkter 
Haftung, die nach dem Inhalt des 
Gesellschaftsvertrags oder auch nur 
tatsächlich den Erwerb oder die Ver- 
wertung von inländischen Grundstücken 
betreiben, erhöht sich die Abgabe ohne 
Rücksicht auf die Höhe des Stamm- 
kapitals auf ....... 7 — — — des vorstehend bezeichneten Betrags     
Tritt die Voraussetzung nachträglich 
ein, so ist der Stempelmehrbetrag, 
der sich aus der Anwendung des 
höheren Steuersatzes ergibt, nachzu- 
erheben. 
Die Stempelabgabe von 7 vom 
Hundert ermäßigt sich auf 3 vom 
Hundert für Handwerkerbaugesell- 
schaften, die satzungsgemäß und tat- 
sächlich Grundstücke erwerben, um eine 
Bebauung durch die Gesellschafter aus- 
führen zu lassen oder um durch 
  
  
  
  
  
  
  
    
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