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Nr.
Gegenstand der Besteuerung
Steuersatz
vom vom
Hun- Tau-
dert send
Mark
Pf.
Berechnung
der Stempelabgabe
(1)
zum niederen Abgabensatze versteuert
war, der sich aus der Anwendung des
höheren Satzes ergebende Abgaben-
betrag nachzuentrichten. Die Nach-
erhebung der Stempelabgabe hat zu
dem die Pflicht zur Nachentrichtung
begründenden Vertrag oder Beschluß
zu erfolgen. Vor dem 1. August 1918
beurkundete Verträge oder Beschlüsse
bleiben für die Nacherhebung außer
Betracht.
Soweit die Erhöhung des Stamm-
kapitals oder die Einforderung von
Nachschüssen zur Deckung eines Ver-
lustes am Stammkapital (Beseitigung
oder Verhütung einer Unterbilanz) er-
forderlich ist, unterliegen die Kapital-
erhöhung und die Einforderung der
Nachschüsse nur einem Steuersatze von
1 vom Hundert.
Erhöhung:
Für Gesellschaften mit beschränkter
Haftung, die nach dem Inhalt des
Gesellschaftsvertrags oder auch nur
tatsächlich den Erwerb oder die Ver-
wertung von inländischen Grundstücken
betreiben, erhöht sich die Abgabe ohne
Rücksicht auf die Höhe des Stamm-
kapitals auf ....... 7 — — — des vorstehend bezeichneten Betrags
Tritt die Voraussetzung nachträglich
ein, so ist der Stempelmehrbetrag,
der sich aus der Anwendung des
höheren Steuersatzes ergibt, nachzu-
erheben.
Die Stempelabgabe von 7 vom
Hundert ermäßigt sich auf 3 vom
Hundert für Handwerkerbaugesell-
schaften, die satzungsgemäß und tat-
sächlich Grundstücke erwerben, um eine
Bebauung durch die Gesellschafter aus-
führen zu lassen oder um durch
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