Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

  
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Steuersatz Berechnung 
   
Nr. Gegenstand der Besteuerung  der Stempelabgabe 
vom Hundert vom Tausend Mark Pf. 
(1) höhungen des Grund- oder Stamm- 
  
kapitals und bei der Einforderung 
von Nachschüssen. Im Falle der 
Errichtung einer Zweigniederlassung 
berechnet sich die Abgabe nach dem 
Werte des Anlage- und Betriebs- 
kapitals der inländischen Zweig. 
niederlassung. Im Falle der Er- 
höhung des Grund- oder Stamm- 
kapitals und der Einforderung von 
Nachschüssen berechnet sich die Ab- 
gabe nach demjenigen Betrage, der 
zu dem Betrage der Erhöhung des 
Kapitals in demselben Verhältnis 
steht wie der Wert des inländischen 
Anlage- und Betriebskapitals zu 
dem Werte des gesamten Anlage- und 
Betriebskapitals. Die Abgabe wird 
nur erhoben, wenn die Eintragung 
in das Handelsregister erfolgt ist. 
 Die Abgabe ist auch zu erheben, 
wenn ein Gesellschafter oder eine 
Gesellschaft, an der er als Gesell- 
schafter beteiligt ist, Gegenstände 
unentgeltlich auf die Gesellschaft 
überträgt, ihr Schulden erläßt oder 
ihr Gegenstände zu einem hinter dem 
Werte zurückbleibenden Preise ver- 
äußert, oder wenn der Gesellschaft 
bei der Umwandlung von Stamm- 
aktien in Vorzugsaktien weiteres 
Kapital zugeführt wird. Die Ab- 
gabe ist von dem Werte der Leistung 
oder, sofern ein Entgelt gewährt ist, 
von dem Betrage zu entrichten, um 
den der Wert das Entgelt übersteigt, 
im Falle der Umwandlung von 
Stammaktien in Vorzugsaktien vom 
Betrage des zugeführten Kapitals. 
Werden einer Aktiengesellschaft 
eigene Aktien, einer Gesellschaft mit 
beschränkter Haftung eigene Ge- 
schäftsanteile oder einer dieser Ge- 
  
  
  
  
  
  
  
  
 
	        
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