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Steuersatz Berechnung
Nr. Gegenstand der Besteuerung der Stempelabgabe
vom Hundert vom Tausend Mark Pf.
(1) höhungen des Grund- oder Stamm-
kapitals und bei der Einforderung
von Nachschüssen. Im Falle der
Errichtung einer Zweigniederlassung
berechnet sich die Abgabe nach dem
Werte des Anlage- und Betriebs-
kapitals der inländischen Zweig.
niederlassung. Im Falle der Er-
höhung des Grund- oder Stamm-
kapitals und der Einforderung von
Nachschüssen berechnet sich die Ab-
gabe nach demjenigen Betrage, der
zu dem Betrage der Erhöhung des
Kapitals in demselben Verhältnis
steht wie der Wert des inländischen
Anlage- und Betriebskapitals zu
dem Werte des gesamten Anlage- und
Betriebskapitals. Die Abgabe wird
nur erhoben, wenn die Eintragung
in das Handelsregister erfolgt ist.
Die Abgabe ist auch zu erheben,
wenn ein Gesellschafter oder eine
Gesellschaft, an der er als Gesell-
schafter beteiligt ist, Gegenstände
unentgeltlich auf die Gesellschaft
überträgt, ihr Schulden erläßt oder
ihr Gegenstände zu einem hinter dem
Werte zurückbleibenden Preise ver-
äußert, oder wenn der Gesellschaft
bei der Umwandlung von Stamm-
aktien in Vorzugsaktien weiteres
Kapital zugeführt wird. Die Ab-
gabe ist von dem Werte der Leistung
oder, sofern ein Entgelt gewährt ist,
von dem Betrage zu entrichten, um
den der Wert das Entgelt übersteigt,
im Falle der Umwandlung von
Stammaktien in Vorzugsaktien vom
Betrage des zugeführten Kapitals.
Werden einer Aktiengesellschaft
eigene Aktien, einer Gesellschaft mit
beschränkter Haftung eigene Ge-
schäftsanteile oder einer dieser Ge-