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Nr.
Gegenstand der Besteuerung
vom
Hun-
dert
Steuersatz
vom
Tau-
send Mark
Pf.
Berechnung
der Stempelabgabe
(1)
sellschaften eigene Genußscheine über.
tragen, so wird die Abgabe erst bei
der Wiederveräußerung durch die
Gesellschaft erhoben, und zwar von
dem erzielten Preise
5. Die Erhebung der Abgabe von Nach-
schüssen sowie in den Fällen des Zu-
satzes 4 ist von dem Vorhandensein
einer Urkunde nicht abhängig.
c) die Errichtung von
1. offenen Handelsgesellschaften und
Kommanditgesellschaften, von Ge-
sellschaften des bürgerlichen Rech-
tes, sofern diese Gesellschaften Er-
werbszwecke verfolgen . . . . .
mindestens aber. . . . .
im Genossenschaftsregister eingetra-
genen Erwerbs- und Wirtschafts-
genossenschaften, deren Geschäftsbe-
trieb über den Kreis ihrer Mitglieder
hinausgeht ....
mindestens aber.............
2. Gesellschaften des bürgerlichen Rech-
tes der unter 1 bezeichneten Art, welche
lediglich vorübergehende Zwecke ver-
folgen (Gelegenheitsgesellschaften) . . . . .
3. Gesellschaften des bürgerlichen Rech-
tes, welche andere als Erwerbszwecke
verfolgen, und von im Genossenschafts-
register eingetragenen Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften, deren
Geschäftsbetrieb nicht über den Kreis
ihrer Mitglieder hinausgeht . . . . .
Zusätze zu c:
1. Den unter Ziffer 1 bis 3 aufge-
führten Verträgen steht die erst-
malige Feststellung der Satzung gleich.
Verträge über den Eintritt neuer
Gesellschafter, Verträge oder Be-
schlüsse über die Erhöhung der Ein-
10
des Wertes der das Gesellschafts-
vermögen bildenden Einlagen ab-
züglich der auf ihnen ruhenden
Schulden,