Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

—  804  — 
  
              
  
  
  
 
 
Nr. 
Gegenstand der Besteuerung 
vom 
Hun- 
dert 
Steuersatz 
vom  
Tau- 
send Mark 
Pf. 
Berechnung 
der Stempelabgabe 
  
(1) 
 
  
 
 
sellschaften eigene Genußscheine über. 
tragen, so wird die Abgabe erst bei 
der Wiederveräußerung durch die 
Gesellschaft erhoben, und zwar von 
dem erzielten Preise 
5.  Die Erhebung der Abgabe von Nach- 
schüssen sowie in den Fällen des Zu- 
satzes 4 ist von dem Vorhandensein 
einer Urkunde nicht abhängig. 
c) die Errichtung von 
 1. offenen Handelsgesellschaften und 
Kommanditgesellschaften, von Ge- 
sellschaften des bürgerlichen Rech- 
tes, sofern diese Gesellschaften Er- 
werbszwecke verfolgen . . . . .   
mindestens aber. . . .  . 
im Genossenschaftsregister eingetra- 
genen Erwerbs- und Wirtschafts- 
genossenschaften, deren Geschäftsbe- 
trieb über den Kreis ihrer Mitglieder 
hinausgeht .... 
mindestens aber............. 
2.  Gesellschaften des bürgerlichen Rech- 
tes der unter 1 bezeichneten Art, welche 
lediglich vorübergehende Zwecke ver- 
folgen (Gelegenheitsgesellschaften) . . . . . 
3.  Gesellschaften des bürgerlichen Rech- 
tes, welche andere als Erwerbszwecke 
verfolgen, und von im Genossenschafts- 
register eingetragenen Erwerbs- und 
Wirtschaftsgenossenschaften, deren 
Geschäftsbetrieb nicht über den Kreis 
ihrer Mitglieder hinausgeht . . . . .  
Zusätze zu c: 
1.  Den unter Ziffer 1 bis 3 aufge- 
führten Verträgen steht die erst- 
malige Feststellung der Satzung gleich. 
Verträge über den Eintritt neuer 
Gesellschafter, Verträge oder Be- 
schlüsse über die Erhöhung der Ein- 
  
  
  
 
 
  
  
10 
  
         
 
                     
 
 
 
des Wertes der das Gesellschafts- 
vermögen bildenden Einlagen ab- 
züglich der auf ihnen ruhenden 
  
Schulden, 
 
 

	        
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