Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

  
  
  
  
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zu c und d, sofern die Verschrei- 
bungen im Inland veräußert, ver- 
pfändet oder sofern daselbst andere 
Geschäfte unter Lebenden damit gemacht 
oder Zahlungen darauf geleistet werden. 
Zusatz 2 der Tarifnummer 10C findet 
Anwendung. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Artikel 4 
Tarifnummer 2 und 3 erhalten folgende Fassung: 
   
Steuersatz Berechnung 
 
Gegenstand der Besteuerung  der Stempelabgabe 
dert send Mark Pf. 
Schuld- und Rentenverschreibungen 
Verzinsliche Schuldverschreibungen sowie 
Rentenverschreibungen, sofern die Schuld-  
oder Rentenverschreibungen auf den In- 
haber lauten oder sofern sie entweder   
durch Indossament übertragbar oder in  
Teilabschnitten ausgefertigt und mit Zins-   
scheinen oder Rentenscheinen versehen   
sind, die nicht auf den Namen lauten 
oder die durch Indossament übertragbar 
sind, und zwar 
a) inländischer Gemeinden, Gemeindever-  
bände und Gemeindekreditanstalten,  vom Nennwert, und zwar in Ab- 
inländischer Körperschaften ländlicher  stufungen 
oder städtischer Grundbesitzer oder in- zu a von 50 Pfennig für je an- 
ländischer Grundkredit und Hypotheken- gefangene 100 Mark,  
banken oder inländischer Schiffspfand- zu b und d von 60 Pfennig  zu c  von 30 Pfennig  
brief. oder Schiffsbeleihungsbanken oder  fuͤr je angefangene 20 Mark. 
inländischer Siedelungsgesellschaften   Überschießende Bruchteile des 
oder inländischer Eisenbahngesell-  Nennwerts unter dem Betrage von 1 Mark bleiben außer Betracht. 
schaften, sofern diese Papiere mit staat-  Ist der Kapitalwert von Renten- 
licher Genehmigung ausgegeben sind... —  5 — — verschreibungen aus diesen selbst 
b) anderer inländischer Schuldner. . . . . .  3 — — — nicht ersichtlich, so gilt als solcher der fünfundzwanzigfache Betrag 
I) ausländischer Staaten, Gemeinden oder  der einjährigen Rente. 
Gemeindeverbände und Eisenbahnge- Uusländische Werte werden 
sellschaften . . . . . . . . . . .  1 1/2 — —  —   nach den vom Bundesrate zu er- 
   lassenden Vorschriften umgerechnet. 
d) anderer ausländischer Schuldner — — — 
 
 
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