— 809 —
zu c und d, sofern die Verschrei-
bungen im Inland veräußert, ver-
pfändet oder sofern daselbst andere
Geschäfte unter Lebenden damit gemacht
oder Zahlungen darauf geleistet werden.
Zusatz 2 der Tarifnummer 10C findet
Anwendung.
Artikel 4
Tarifnummer 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
Steuersatz Berechnung
Gegenstand der Besteuerung der Stempelabgabe
dert send Mark Pf.
Schuld- und Rentenverschreibungen
Verzinsliche Schuldverschreibungen sowie
Rentenverschreibungen, sofern die Schuld-
oder Rentenverschreibungen auf den In-
haber lauten oder sofern sie entweder
durch Indossament übertragbar oder in
Teilabschnitten ausgefertigt und mit Zins-
scheinen oder Rentenscheinen versehen
sind, die nicht auf den Namen lauten
oder die durch Indossament übertragbar
sind, und zwar
a) inländischer Gemeinden, Gemeindever-
bände und Gemeindekreditanstalten, vom Nennwert, und zwar in Ab-
inländischer Körperschaften ländlicher stufungen
oder städtischer Grundbesitzer oder in- zu a von 50 Pfennig für je an-
ländischer Grundkredit und Hypotheken- gefangene 100 Mark,
banken oder inländischer Schiffspfand- zu b und d von 60 Pfennig zu c von 30 Pfennig
brief. oder Schiffsbeleihungsbanken oder fuͤr je angefangene 20 Mark.
inländischer Siedelungsgesellschaften Überschießende Bruchteile des
oder inländischer Eisenbahngesell- Nennwerts unter dem Betrage von 1 Mark bleiben außer Betracht.
schaften, sofern diese Papiere mit staat- Ist der Kapitalwert von Renten-
licher Genehmigung ausgegeben sind... — 5 — — verschreibungen aus diesen selbst
b) anderer inländischer Schuldner. . . . . . 3 — — — nicht ersichtlich, so gilt als solcher der fünfundzwanzigfache Betrag
I) ausländischer Staaten, Gemeinden oder der einjährigen Rente.
Gemeindeverbände und Eisenbahnge- Uusländische Werte werden
sellschaften . . . . . . . . . . . 1 1/2 — — — nach den vom Bundesrate zu er-
lassenden Vorschriften umgerechnet.
d) anderer ausländischer Schuldner — — —
153*