Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

  
—  817  — 
  
 
  
  
  
  
  
Steuersatz Berechnung 
  
Nr. Gegenstand der Besteuerung vom Hundert Vom Tausend der Stempelagabe 
  Mark Pf.  
 
(4)  b) Kauf- und sonstige Anschaffungs-  
geschäfte, welche unter Zugrundelegung  
von Usaneen einer Börse geschlossen   
werden (Loko-, Zeit-, Fix-, Termin-,   
Prämien- usw. Geschäfte), über Mengen 
von Waren, die börsenmäßig gehandelt 
werden — 4/20 — — 
  
Als börsenmäßig gehandelt gelten 
diejenigen Waren, für welche an der 
Börse, deren Usancen für das Geschäft 
maßgebend sind, Terminpreise notiert 
werden, und bei Waren, in denen der 
Börsenterminhandel untersagt ist, die- 
jenigen, für welche an der in Betracht 
kommenden Börse Preise für Zeit- 
geschäfte notiert werden. 
Der Bundesrat ist ermächtigt, Be- 
freiungen und Ermäßigungen für ein- 
zelne Gattungen von Waren zuzulassen. 
Befreiungen: 
Die vorbestimmte Abgabe wird nicht 
erhoben: 
1. falls die Waren, welche Gegenstand 
eines nach Nr. 4b stempelpflichtigen 
Geschäfts sind, von einem der Ver- 
tragschließenden, im Inland erzeugt 
oder hergestellt sind; 
2. für die Ausreichung der von den 
Pfandbriefanstalten und Hypotheken- 
banken ausgegebenen, auf den In- 
haber lautenden Schuldverschrei- 
bungen als Darlehnsvaluta an 
den kreditnehmenden Grundbesitzer, 
3. für sogenannte Kontantgeschäfte 
über die unter Nr. 4a6 bezeich- 
neten Gegenstände sowie über unge- 
münztes Gold oder Silber. 
Als Kontantgeschäfte gelten solche 
Geschäfte, welche vertragsmäßig durch 
Lieferung des Gegenstandes seitens 
des Verpflichteten an dem Tage des 
Geschäftsabschlusses zu erfüllen sind; 
  
  
  
  
  
  
  
vom Werte des Gegenstandes des 
Geschäfts in Abstufungen von 
0,40 Mark für je 1000 Mark oder 
einen Bruchteil dieses Betrags. 
Das zu a Gesagte gilt entsprechend. 
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