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Steuersatz Berechnung
Nr. Gegenstand der Besteuerung vom Hundert Vom Tausend der Stempelagabe
Mark Pf.
(4) b) Kauf- und sonstige Anschaffungs-
geschäfte, welche unter Zugrundelegung
von Usaneen einer Börse geschlossen
werden (Loko-, Zeit-, Fix-, Termin-,
Prämien- usw. Geschäfte), über Mengen
von Waren, die börsenmäßig gehandelt
werden — 4/20 — —
Als börsenmäßig gehandelt gelten
diejenigen Waren, für welche an der
Börse, deren Usancen für das Geschäft
maßgebend sind, Terminpreise notiert
werden, und bei Waren, in denen der
Börsenterminhandel untersagt ist, die-
jenigen, für welche an der in Betracht
kommenden Börse Preise für Zeit-
geschäfte notiert werden.
Der Bundesrat ist ermächtigt, Be-
freiungen und Ermäßigungen für ein-
zelne Gattungen von Waren zuzulassen.
Befreiungen:
Die vorbestimmte Abgabe wird nicht
erhoben:
1. falls die Waren, welche Gegenstand
eines nach Nr. 4b stempelpflichtigen
Geschäfts sind, von einem der Ver-
tragschließenden, im Inland erzeugt
oder hergestellt sind;
2. für die Ausreichung der von den
Pfandbriefanstalten und Hypotheken-
banken ausgegebenen, auf den In-
haber lautenden Schuldverschrei-
bungen als Darlehnsvaluta an
den kreditnehmenden Grundbesitzer,
3. für sogenannte Kontantgeschäfte
über die unter Nr. 4a6 bezeich-
neten Gegenstände sowie über unge-
münztes Gold oder Silber.
Als Kontantgeschäfte gelten solche
Geschäfte, welche vertragsmäßig durch
Lieferung des Gegenstandes seitens
des Verpflichteten an dem Tage des
Geschäftsabschlusses zu erfüllen sind;
vom Werte des Gegenstandes des
Geschäfts in Abstufungen von
0,40 Mark für je 1000 Mark oder
einen Bruchteil dieses Betrags.
Das zu a Gesagte gilt entsprechend.
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