Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

  
—  820 — 
    
 
 
Nr. 
Gegenstand der Besteuerung 
vom 
Hun- 
dert 
Steuersatz 
vom 
Tau- 
send 
Mark 
Pf. 
 
        
  
Berechnung 
der Stempelabgabe 
  
(10) 
unternehmens im Laufe des Geschäfts- 
jahres bei den Geldumsätzen berechneten 
Habenzinsen (§ 70) 
bei einem Betrage bis zu 50 000 Mark 
und bei einem öchhoren Betrage 
von den ersten 50 O00 Mark 
nächsten angefangenen oder 
150 000 Mark 
nächsten angefangenen 
300 000 Mark 
von den 
vollen 
von den 
vollen 
von den 
vollen 
von der 
vollen 
von den 
vollen 
von den 
vollen 
von den 
vollen 
von den 
vollen 
von den 
vollen 
von den 
vollen 
nächsten angefangenen 
500 000 Mark 
nächsten angefangenen 
1 000 000 Mark 
nächsten angefangenen 
2 000 000 Mark 
nächsten angefangenen 
3 000 000 Mark 
nächsten angefangenen 
10 000 000 Mark. 
nächsten angefangenen 
20 000 O00 Mark. 
nächsten angefangenen 
!0 000 O00 Marf. 
nächsten angefangenen 
50 000 O00 Mark.  
  
darüber  
Befreiungen: 
Befreit sind öffentliche Sparkassen, 
Genofsenschaften und deren Verbands- 
kassen. Die Befreiung kann in Einzel- 
fällen durch die oberste Landesfinanzbe- 
hörde im Einvernehmen mit dem Reichs- 
kanzler auch auf nicht öffentliche Sparkassen 
ausgedehnt werden. 
Die Befreiung tritt nicht ein für den- 
jenigen Umsatz der Sparkassen, der auf 
Geschäfte entfällt, die dem eigentlichen 
Sparkassenverkehre fremd sind; die näheren 
Bestimmungen hierüber trifft der Bundes- 
rat. 
  
  
 
 
       
 
 
des Gesamtbetrags der Zinsen in 
Abstufungen von je 5, 10, 15, 20, 
25, 30, 35 40, 45, 50, 55 und 
60 Pfennig für je 10 Mark oder 
einen Bruchteil dieses Betrags. 
Bei Berechnung der Abgabe im 
Einzelfalle sind Pfennigbeträge 
derart nach oben abzurunden, daß 
sie durch 10 teilbar sind. 
  
 
	        
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