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Nr.
Gegenstand der Besteuerung
vom
Hun-
dert
Steuersatz
vom
Tau-
send
Mark
Pf.
Berechnung
der Stempelabgabe
(10)
unternehmens im Laufe des Geschäfts-
jahres bei den Geldumsätzen berechneten
Habenzinsen (§ 70)
bei einem Betrage bis zu 50 000 Mark
und bei einem öchhoren Betrage
von den ersten 50 O00 Mark
nächsten angefangenen oder
150 000 Mark
nächsten angefangenen
300 000 Mark
von den
vollen
von den
vollen
von den
vollen
von der
vollen
von den
vollen
von den
vollen
von den
vollen
von den
vollen
von den
vollen
von den
vollen
nächsten angefangenen
500 000 Mark
nächsten angefangenen
1 000 000 Mark
nächsten angefangenen
2 000 000 Mark
nächsten angefangenen
3 000 000 Mark
nächsten angefangenen
10 000 000 Mark.
nächsten angefangenen
20 000 O00 Mark.
nächsten angefangenen
!0 000 O00 Marf.
nächsten angefangenen
50 000 O00 Mark.
darüber
Befreiungen:
Befreit sind öffentliche Sparkassen,
Genofsenschaften und deren Verbands-
kassen. Die Befreiung kann in Einzel-
fällen durch die oberste Landesfinanzbe-
hörde im Einvernehmen mit dem Reichs-
kanzler auch auf nicht öffentliche Sparkassen
ausgedehnt werden.
Die Befreiung tritt nicht ein für den-
jenigen Umsatz der Sparkassen, der auf
Geschäfte entfällt, die dem eigentlichen
Sparkassenverkehre fremd sind; die näheren
Bestimmungen hierüber trifft der Bundes-
rat.
des Gesamtbetrags der Zinsen in
Abstufungen von je 5, 10, 15, 20,
25, 30, 35 40, 45, 50, 55 und
60 Pfennig für je 10 Mark oder
einen Bruchteil dieses Betrags.
Bei Berechnung der Abgabe im
Einzelfalle sind Pfennigbeträge
derart nach oben abzurunden, daß
sie durch 10 teilbar sind.