Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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§ 3 
Für Tätigkeiten im vaterländischen Hilfsdienst, die in den von deutschen 
Truppen besetzten ausländischen Gebieten ausgeführt werden, bestimmen die 
Generalgouverneure oder der Generalquartiermeister oder die von ihnen beauf— 
tragten Stellen für ihren Geschäftsbereich, wer nach § 160 der Reichsversicherungs- 
ordnung den Wert der Sachbezüge festzusetzen hat. Dem Reichskanzler (Reichs- 
wirtschaftsamt), dem Reichsversicherungsamt und den Ausführungsbehörden für 
die Unfallversicherung von Hilfsdiensttätigkeiten im Ausland wird mitgeteilt, 
wem diese Festsetzung übertragen ist. 
Für Hilfsdiensttätigkeiten in anderen ausländischen Gebieten wird der Wert 
der Sachbezüge von der Ausführungsbehörde anderweit ermittelt. 
§ 4 
Die Versicherungspflicht wird auf Betriebsbeamte erstreckt, deren Jahres- 
arbeitsverdienst nicht  7 500 Mark an Entgelt übersteigt (§§ 896, 1033 Abs. 1 der 
Reichsversicherungsordnung). 
Die Unternehmer sind berechtigt, auch solche Betriebsbeamte zu versichern, 
deren Jahresarbeitsverdienst  7 500 Mark an Entgelt übersteigt. Sie haben in 
diesem Falle die Betriebsbeamten bei der Ausführungsbehörde zur Versicherung 
anzumelden. Die Versicherung beginnt mit dem Tage, der auf den Tag des 
Einganges der Anmeldung folgt, und dauert bis zum Ablauf des Tages, an dem 
die Abmeldung eingegangen ist. Die Versicherung tritt außer Kraft, wenn die 
Prämie nicht binnen einer Woche nach Mahnung gezahlt worden ist. Eine 
Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis die rückständige Prämie entrichtet ist. 
§ 5 
Die durch den § 1 der Bekanntmachung vom 2. Juni 1917 in der Fassung 
der Bekanntmachung vom 31. Dezember 1917 bestellten Ausführungsbehörden 
haben die von ihnen auf Grund des § 2 Nr. 8 der ersteren Bekanntmachung 
erlassenen weiteren Bestimmungen zur Durchführung der Unfallversicherung dem 
Reichskanzler (Reichswirtschaftsamt), dem Reichsversicherungsamte sowie einander 
mitzuteilen. 
C. Bestimmungen für Hilfediensttätigkeiten, für die der Vorstand der 
Tiefbau-Berufsgenossenschaft Ausführungebehörde  ist. 
§ 6 
Die Bestimmungen im § 2 Nr. 1 bis 7 der Bekanntmachung vom 2. Juni 
1917 gelten auch, soweit der Vorstand der Tiefbau-Berufsgenossenschaft als Aus- 
führungsbehörde zuständig ist (§ 1).
	        
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