Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 829 — 
Artikel 27 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. August 1918 in Kraft. 
Die im § 76 des Reichsstempelgesetzes angeordnete Abgabe ist erstmalig 
von den für die Zeit nach dem 30. Juni 1918 bis zum Schlusse des Geschäfts- 
jahrs berechneten Habenzinsen zu entrichten. Für die Anwendung der Steuerstufen 
sind der Gesamtbetrag der in dem Geschäftsjahr berechneten Habenzinsen und die 
Zeitfolge, in der die Zinsverbindlichkeiten entstanden sind, maßgebend. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptgquartier, den 26. Juli 1918. 
(Siegel) Wilhelm 
Dr. Graf von Hertling 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.