Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Buchführung; Bestandsaufnahme 
§ 20 
Nach näherer Anordnung des Bundesrats haben die Betriebsinhaber 
über ihren Weinverkehr Buch zu führen. Sie sind verpflichtet, sich vor jeder 
Abgabe von Wein im Inland zu vergewissern, ob der Abnehmer gemäß § 15 
steueramtlich angemeldet ist oder zu den Verbrauchern gehört, und haften für einen 
aus der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Steuerausfall. 
Der Bundesrat kann im Falle des Bürfnisses die steueramtliche Überwachung 
des Weinverkehrs abweichend von den vorstehenden Vorschriften regeln und neben 
ihnen besondere Anordnungen treffen. 
Die Steuerbehörde kann Bestandsaufnahmen anordnen. Hierbei festgestellte 
Fehlmengen sind zu versteuern, soweit nicht dargetan wird, daß sie auf Umstände 
zurückzuführen sind, die eine Steuerschuld nicht begründen. Als steuerpflichtiger 
Wert gilt der Wert der Weinsorten, bei denen die Fehlmengen festgestellt worden 
sind. Kann nicht ermittelt werden, aus welchen Weinsorten die Fehlmengen her- 
rühren, so tritt Versteuerung zum Satze von einer Mark für das Liter oder die 
Flasche ein. 
§ 21 
Sind Betriebsinhaber wiederholt wegen Hinterziehung der Steuer bestraft 
worden, so kann ihr Betrieb besonderen Aufsichtsmaßnahmen unterworfen werden. 
Die Kosten fallen dem Betriebsinhaber zur Last. Die Einziehung der hierdurch 
erwachsenen Auslagen erfolgt nach den Vorschriften für die Beitreibung der 
Zölle und mit deren Vorzugsrechten. 
III. Abschnitt 
Strafvorschriften 
Weinsteuerhinterziehung 
§ 22 
Wer vorsätzlich die gesetzliche Steuer für Wein ganz oder zum Teil hinter- 
zieht oder einen ihm nicht gebührenden Steuervorteil erschleicht, wird wegen 
Weinsteuerhinterziehung mit einer Geldstrafe bestraft, die das Vierfache der 
Steuerverkürzung oder des Steuervorteils, mindestens aber fünfzig Mark beträgt. 
Versuch 
§ 23 
Der Versuch der Weinsteuerhinterziehung ist strafbar; die für die vollendete 
Tat angedrohte Strafe gilt auch für den Versuch. 
Bei dem Versuch ist die Strafe nach der Steuerverkürzung oder dem 
Steuervorteile zu bemessen, die bei Vollendung der Tat eingetreten wäre.
	        
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