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Buchführung; Bestandsaufnahme
§ 20
Nach näherer Anordnung des Bundesrats haben die Betriebsinhaber
über ihren Weinverkehr Buch zu führen. Sie sind verpflichtet, sich vor jeder
Abgabe von Wein im Inland zu vergewissern, ob der Abnehmer gemäß § 15
steueramtlich angemeldet ist oder zu den Verbrauchern gehört, und haften für einen
aus der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Steuerausfall.
Der Bundesrat kann im Falle des Bürfnisses die steueramtliche Überwachung
des Weinverkehrs abweichend von den vorstehenden Vorschriften regeln und neben
ihnen besondere Anordnungen treffen.
Die Steuerbehörde kann Bestandsaufnahmen anordnen. Hierbei festgestellte
Fehlmengen sind zu versteuern, soweit nicht dargetan wird, daß sie auf Umstände
zurückzuführen sind, die eine Steuerschuld nicht begründen. Als steuerpflichtiger
Wert gilt der Wert der Weinsorten, bei denen die Fehlmengen festgestellt worden
sind. Kann nicht ermittelt werden, aus welchen Weinsorten die Fehlmengen her-
rühren, so tritt Versteuerung zum Satze von einer Mark für das Liter oder die
Flasche ein.
§ 21
Sind Betriebsinhaber wiederholt wegen Hinterziehung der Steuer bestraft
worden, so kann ihr Betrieb besonderen Aufsichtsmaßnahmen unterworfen werden.
Die Kosten fallen dem Betriebsinhaber zur Last. Die Einziehung der hierdurch
erwachsenen Auslagen erfolgt nach den Vorschriften für die Beitreibung der
Zölle und mit deren Vorzugsrechten.
III. Abschnitt
Strafvorschriften
Weinsteuerhinterziehung
§ 22
Wer vorsätzlich die gesetzliche Steuer für Wein ganz oder zum Teil hinter-
zieht oder einen ihm nicht gebührenden Steuervorteil erschleicht, wird wegen
Weinsteuerhinterziehung mit einer Geldstrafe bestraft, die das Vierfache der
Steuerverkürzung oder des Steuervorteils, mindestens aber fünfzig Mark beträgt.
Versuch
§ 23
Der Versuch der Weinsteuerhinterziehung ist strafbar; die für die vollendete
Tat angedrohte Strafe gilt auch für den Versuch.
Bei dem Versuch ist die Strafe nach der Steuerverkürzung oder dem
Steuervorteile zu bemessen, die bei Vollendung der Tat eingetreten wäre.