— 840 —
oder Lohne stehenden Personen sowie von ihren Familien- oder Haushaltsmitgliedern
auf Grund dieses Gesetzes verwirkten Geldstrafen und Kosten des Strafverfahrens
sowie für die nachzuzahlende Steuer. Die Haftung für die Geldstrafe und die
Kosten tritt nicht ein, wenn die Zuwiderhandlung nachweislich ohne Wissen des
Inhabers begangen worden ist; die Haftung ist jedoch auch in diesem Falle be-
gründet, wenn es der Inhaber bei der Auswahl oder der Beaufsichtigung des
Angestellten oder bei der Beaufsichtigung der Familien- oder Haushaltsmitglieder
an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen oder wenn er aus der Tat einen
Vorteil gezogen hat.
Übertragung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit
§ 32
Betriebsinhaber, die den Betrieb nicht selbst leiten, können die Übertragung
der ihnen obliegenden strafrechtlichen Verantwortlichkeit auf den Betriebsleiter
bei der Steuerbehörde beantragen. Wird der Antrag genehmigt, so geht die
strafrechtliche Verantwortlichkeit unbeschadet der im § 31 vorgesehenen Vertretungs-
verbindlichkeit des Betriebsinhabers auf den Betriebsleiter über. Die Genehmigung
ist jederzeit widerruflich.
§ 33
Läßt sich die Geldstrafe von dem Schuldigen nicht beitreiben, so kann die
Steuerbehörde davon absehen, den für die Geldstrafe Haftenden in Anspruch zu
nehmen, und die an Stelle der Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe an dem Schuldigen
vollstrecken lassen.
Ersatzfreibeitsstrafe
§ 34
Die an die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe
darf zwei Jahre, im Falle des § 30 drei Monate nicht übersteigen.
Nachzahlung der Steuer
§ 35
Die Berechnung und die Verpflichtung zur Zahlung der Steuer wird
durch das Strafverfahren nicht berührt.
Strafe für Zuwiderbandlungen gegen die Vorschriften über die Absatzbeschränkung für Wein-
trauben und Traubenmaische
§ 36
Wer den Vorschriften des § 10 zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe von
fünfzig Mark bis zu zehntausend Mark bestraft. Die verbotswidrig erworbenen
oder eingeführten Erzeugnisse sind einzuziehen, ohne Rücksicht darauf, ob sie den
Verurteilten gehören und ob die Verfolgung oder die Verurteilung einer bestimmten
Person ausführbar ist. Der § 28 findet entsprechende Anwendung.