Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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oder Lohne stehenden Personen sowie von ihren Familien- oder Haushaltsmitgliedern 
auf Grund dieses Gesetzes verwirkten Geldstrafen und Kosten des Strafverfahrens 
sowie für die nachzuzahlende Steuer. Die Haftung für die Geldstrafe und die 
Kosten tritt nicht ein, wenn die Zuwiderhandlung nachweislich ohne Wissen des 
Inhabers begangen worden ist; die Haftung ist jedoch auch in diesem Falle be- 
gründet, wenn es der Inhaber bei der Auswahl oder der Beaufsichtigung des 
Angestellten oder bei der Beaufsichtigung der Familien- oder Haushaltsmitglieder 
an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen oder wenn er aus der Tat einen 
Vorteil gezogen hat. 
Übertragung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit 
§ 32 
Betriebsinhaber, die den Betrieb nicht selbst leiten, können die Übertragung 
der ihnen obliegenden strafrechtlichen Verantwortlichkeit auf den Betriebsleiter 
bei der Steuerbehörde beantragen. Wird der Antrag genehmigt, so geht die 
strafrechtliche Verantwortlichkeit unbeschadet der im § 31 vorgesehenen Vertretungs- 
verbindlichkeit des Betriebsinhabers auf den Betriebsleiter über. Die Genehmigung 
ist jederzeit widerruflich. 
§ 33 
Läßt sich die Geldstrafe von dem Schuldigen nicht beitreiben, so kann die 
Steuerbehörde davon absehen, den für die Geldstrafe Haftenden in Anspruch zu 
nehmen, und die an Stelle der Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe an dem Schuldigen 
vollstrecken lassen. 
Ersatzfreibeitsstrafe 
§ 34 
Die an die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe 
darf zwei Jahre, im Falle des § 30 drei Monate nicht übersteigen. 
Nachzahlung der Steuer 
§ 35 
Die Berechnung und die Verpflichtung zur Zahlung der Steuer wird 
durch das Strafverfahren nicht berührt. 
Strafe für Zuwiderbandlungen gegen die Vorschriften über die Absatzbeschränkung für Wein- 
trauben und Traubenmaische 
§ 36 
Wer den Vorschriften des § 10 zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe von 
fünfzig Mark bis zu zehntausend Mark bestraft. Die verbotswidrig erworbenen 
oder eingeführten Erzeugnisse sind einzuziehen, ohne Rücksicht darauf, ob sie den 
Verurteilten gehören und ob die Verfolgung oder die Verurteilung einer bestimmten 
Person ausführbar ist. Der § 28 findet entsprechende Anwendung.
	        
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