Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen 
§ 37 
Trifft eine Steuerzuwiderhandlung mit einer nach einem anderen Gesetze 
strafbaren Handlung zusammen, so sind die in beiden Gesetzen angedrohten Strafen 
nebeneinander zu verhängen. 
Sind auf dieselbe Handlung mehrere Strafvorschriften dieses Gesetzes 
anwendbar, so ist die Strafe nach der Vorschrift festzusetzen, die die schwerste 
Strafe und bei ungleicher Strafart die schwerste Strafart androht. Doch darf 
auf kein niedrigeres Strafmaß und auf keine leichtere Strafart erkannt werden, 
als nach den anderen Vorschriften zulässig ist. Auch muß, wenn und insoweit eine 
der anwendbaren Vorschriften die Einziehung oder die Haftbarkeit dritter 
Personen vorschreibt, hierauf erkannt werden. 
Hat jemand mehrere selbständige Steuerzuwiderhandlungen begangen, so 
sind alle für diese Handlungen angedrohten Strafen nebeneinander zu verhängen; 
treffen mehrere Freiheitsstrafen zusammen, so ist auf eine Gesamtstrafe zu er- 
kennen, die in einer Erhöhung der verwirkten schwersten Strafe besteht, drei 
Jahre jedoch nicht übersteigen darf. Wenn und insoweit neben einer der ver- 
wirkten Einzelstrafen die Einziehung oder die Haftbarkeit dritter Personen vor- 
geschrieben ist, muß auch hierauf erkannt werden. 
Auch im Falle des Zusammentreffens darf die an die Stelle uneinbring- 
licher Geldstrafen tretende Freiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigen. 
Verjährung 
§ 38 
Die Strafverfolgung von Weinsteuerhinterziehungen (§§ 22 bis 24), von 
Weinsteuerhehlerei § 25) und von Zuwiderhandlungen gegen die im § 10 getroffene 
Vorschrift verjährt in drei Jahren, die Strafverfolgung von Zuwiderhandlungen 
gegen dieses Gesetz, die mit Ordnungsstrafen bedroht sind, in einem Jahre. 
Strafverfahren 
§ 39 
Für die Feststellung, Untersuchung und Entscheidung der Weinsteuervergehen 
sowie für die Strafmilderung und den Erlaß der Strafe im Gnadenwege kommen 
die Vorschriften zur Anwendung, nach denen sich das Verfahren wegen Vergehens 
gegen die Zollgesetze bestimmt. 
Der Erlös aus den eingezogenen Gegenständen und die nach den Vor- 
schriften dieses Gesetzes verwirkten Geldstrafen fallen der Kasse desjenigen Staates 
zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung im ersten Rechtszug erlassen ist. 
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