Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

    
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sie zum Verbrauch im Inland bestimmt sind, nach näherer Bestimmung des 
Bundesrats einer in die Reichskasse fließenden Steuer in Höhe von zwanzig 
vom Hundert des Wertes. 
Die auf die Weinsteuer und die Nachsteuer bezüglichen Vorschriften dieses 
Gesetzes finden entsprechende Anwendung. 
  
  
  
  
  
VII. Abschnitt 
Zoll 
§ 48 
Die nachstehend genannten Nummern des Zolltarifs erhalten folgende Fassung: 
   Zollsatz für 
Nummer 1 Doppel- 
 zentner 
Zolltarifs Mark  
45 Weintrauben: 
frisch (Tafeltrauben) ... 20 
Keltertrauben; Weinmaische 40 
180 Wein und frischer Most von Trauben, auch entkeimt:  
in Behältnissen bei einem Raumgehalte von 15 Liter oder mehr: 
mit natürlichem Weingeistgehalte; frischer Most 60 
mit verstärktem Weingeistgehalte 70 
in anderen Behältnissen: 
mit natürlichem Weingeistgehalte; frischer Most. ...... 75 
mit verstärktem Weingeistgehalte .. ... .. ... . .. . . ... 80 
Anmerkungen. 
1. Neben den Zöllen der Nummer 180 sind die inneren Abgaben 
zu erheben. 
2. Wein zur Herstellung von Schaumwein und Wermutwein 
unter Zollsicherung. . . ... . ..... . . . ... .. . . . . . . ... . ... 20 
3. Wein zur Herstellung von Kognak oder Weinessig unter 
Zollsicherung . . .... .. . . .. .. .. 10 
4. Wein mit einem Weingeistgehalte von mehr als 200 g in 1 Liter 
wird wie nicht besonders genannter Trinkbranntwein verzollt. 
181 Most von Trauben, ohne oder mit Zuckerzusatz eingekocht oder 
sonst eingedickt (Tranbensirup), weingeistfrei, auch entkeimt; 
Rosinenextrakt  ... 200 
182 Weine mit Heilmittelzusätzen und andere zu Genußzwecken verwend- 
bare weinhaltige Getränke, auch mit Zusatz von Gewürzen 
oder Zucker: 
in Behältnissen bei einem Raumgehalte von 15 Liter oder mehr 60 
in anderen Behältnisen 80 
  
 
	        
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