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sie zum Verbrauch im Inland bestimmt sind, nach näherer Bestimmung des
Bundesrats einer in die Reichskasse fließenden Steuer in Höhe von zwanzig
vom Hundert des Wertes.
Die auf die Weinsteuer und die Nachsteuer bezüglichen Vorschriften dieses
Gesetzes finden entsprechende Anwendung.
VII. Abschnitt
Zoll
§ 48
Die nachstehend genannten Nummern des Zolltarifs erhalten folgende Fassung:
Zollsatz für
Nummer 1 Doppel-
zentner
Zolltarifs Mark
45 Weintrauben:
frisch (Tafeltrauben) ... 20
Keltertrauben; Weinmaische 40
180 Wein und frischer Most von Trauben, auch entkeimt:
in Behältnissen bei einem Raumgehalte von 15 Liter oder mehr:
mit natürlichem Weingeistgehalte; frischer Most 60
mit verstärktem Weingeistgehalte 70
in anderen Behältnissen:
mit natürlichem Weingeistgehalte; frischer Most. ...... 75
mit verstärktem Weingeistgehalte .. ... .. ... . .. . . ... 80
Anmerkungen.
1. Neben den Zöllen der Nummer 180 sind die inneren Abgaben
zu erheben.
2. Wein zur Herstellung von Schaumwein und Wermutwein
unter Zollsicherung. . . ... . ..... . . . ... .. . . . . . . ... . ... 20
3. Wein zur Herstellung von Kognak oder Weinessig unter
Zollsicherung . . .... .. . . .. .. .. 10
4. Wein mit einem Weingeistgehalte von mehr als 200 g in 1 Liter
wird wie nicht besonders genannter Trinkbranntwein verzollt.
181 Most von Trauben, ohne oder mit Zuckerzusatz eingekocht oder
sonst eingedickt (Tranbensirup), weingeistfrei, auch entkeimt;
Rosinenextrakt ... 200
182 Weine mit Heilmittelzusätzen und andere zu Genußzwecken verwend-
bare weinhaltige Getränke, auch mit Zusatz von Gewürzen
oder Zucker:
in Behältnissen bei einem Raumgehalte von 15 Liter oder mehr 60
in anderen Behältnisen 80