Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

  
—  845 —  
Zollsatz für 
Nummer 
  
1 Doppel- 
des 
Zolltarifs zentner 
183 Obstwein, in Gärung begriffener Obstmost und andere gegorene, 
dem Weine ähnliche Getränke aus Frucht- oder Pflanzensäften 
oder Malzauszügen; Reiswein (Sake): 
in Behältnissen bei einem Raumgehalte von 15 Liter oder mehr 
in anderen Behältnisen 75 
184 Schaumwein. 180 
Anmerkung zu Nr. 181 bis 184. Neben den Zöllen sind 
die inneren Abgaben zu erheben. 
185 Met; Milchwein (Kumyß) und Kefir-Kumyß; Getränke, ohne Zusatz 
von Branntwein oder Wein künstlich bereitet, anderweit nicht 
genannt: 
in Behältnissen bei einem Raumgehalte von 15 Liter oder mehr 24 
in anderen Behältnisen ... 48 
Anmerkung. Für die hierher gehörigen Getränke außer Met, 
Milchwein und Kefir-Kumyß ist neben dem Zolle die innere 
Abgabe zu erheben. 
  
  
VIII. Abschnitt 
Schlußvorschriften 
§ 49 
Für Rechnung von Bundesstaaten dürfen vom Zeitpunkt des Inkraft- 
tretens dieses Gesetzes ab Abgaben auf Wein und Traubenmost, ferner auf dem 
Weine ähnliche und auf weinhaltige Getränke nicht erhoben werden. Die ent- 
gegenstehenden Vorschriften unter Ziffer I und im § 2 der Ziffer II des Artikel 5 
des Zollvereinigungsvertrags vom 8. Juli 1867 (Bundes-Gesetzbl. S. 81) werden 
aufgehoben. Diejenigen Bundesstaaten, die im Rechnungsjahr 1913 eine Wein- 
steuer für Landesrechnung erhoben haben, erhalten bis zum 30. Juni 1923 aus 
dem in ihrem Lande aufgekommenen Ertrage der Reichsweinsteuer eine Ent- 
schädigung in Höhe des durchschnittlich in den Landesrechnungsjahren 1893 bis 
1912 nach den Landesrechnungen  aufgekommenen Ertrags ihrer Landesweinsteuer. 
§ 50 
Hinsichtlich der Abgaben für Rechnung von Gemeinden und Körperschaften 
findet die Vorschrift in Ziffer I Abs. 1 bis 4 des Artikel 5 des Zollvereinigungs- 
vertrags vom 8. Juli 1867 auf Wein und Traubenmost, sowie auf dem Weine 
ähnliche und auf weinhaltige Getränke keine Anwendung.
	        
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