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Artikel 4
§ 1 Abs. 3, §§ 3a und 30 des Schaumweinsteuergesetzes werden aufgehoben.
Artikel 5
Im § 15 und im § 16 Abs. 2 Buchstabe c werden die Worte "oder Zoll-
zeichen (§ 30)", im § 22 die Worte "oder unechte Zollzeichen (§ 30)" gestrichen,
in § 22, im § 23, im § 25 Abs. 1 Ziffer 1 und im § 26 des Schaumweinsteuer-
gesetzes die Worte „Schaumweinsteuer- oder Zollzeichen" durch "Schaumwein-
steuerzeichen" ersetzt.
Artikel 6
§ 29 Abs. 1 des Schaumweinstenergesetzes erhält folgende Fassung:
Schaumwein, der aus den dem Zollgebiet angeschlossenen Staaten
und Gebietsteilen zum Verbrauch eingeht, ist spätestens beim Eintritt
in das Inland mit den Steuerzeichen (§ 3) zu versehen.
Artikel 7
Artikel 3 des Gesetzes zur Abänderung des Schaumweinsteuergesetzes vom
15. Juli 1909 wird aufgehoben.
Artikel 8
Dieses Gesetz tritt einen Monat nach der Verkündung in Kraft.
Schaumwein, der sich beim Inkrafttreten dieses Gesetzes außerhalb der
Erzeugungsstätte (§ 3) oder einer Zollniederlage befindet, unterliegt nach näherer
Bestimmung des Bundesrats einer Nachsteuer, die für Schaumwein aus Frucht-
wein (§ 2 Abs. 1 unter a) sechzig Pfennig und für Schaumwein aus Traubenwein
und schaumweinähnliche Getränke (§ 2 Abs. 1 unter b) drei Mark für die Flasche
beträgt. Bereits entrichtete Steuerbeträge sind auf die Nachsteuer anzurechnen.
Artikel 9
Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text des Schaumweinsteuergesetzes
vom 9. Mai 1902 15. Juli 1909, wie er sich aus den vorstehenden Änderungen
ergibt, in fortlaufender Nummernfolge der Paragraphen als Schaumweinsteuer-
gesetze mit dem Datum des vorliegenden Gesetzes durch das Reichs-Gesetzblatt
bekannt zumachen.
Soweit in anderen Gesetzen auf Vorschriften des Schaumweinsteuergesetzes
verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften des vom Reichskanzler bekannt-
gegebenen Textes an die Stelle.