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als ob es sich um Bier handelt, dürfen nur solche Getränke in Verkehr gebracht
werden, die gegoren sind und den Vorschriften im § 13 Abs. 1 bis 3 entsprechen.
Bier, zu dessen Herstellung außer Malz, Hopfen, Hefe und Wasser auch Zucker
verwendet worden ist, darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Ver-
wendung von Zucker in einer dem Verbraucher erkennbaren Weise kundgemacht
wird. Das Nähere bestimmt der Bundesrat.
Einfachbier ( § 3 Abs. 2) darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es in
einer dem Verbraucher erkennbaren Weise als solches bezeichnet ist. Bier darf
unter der Bezeichnung Starkbier oder einer sonstigen Bezeichnung, die den Anschein
erweckt, als ob das Bier besonders stark eingebraut sei, nur in den Verkehr
gebracht werden, wenn der Extraktgehalt der Stammwürze des Bieres nicht unter
die festgesetzte Grenze herabgeht. Vollbier, dessen Stammwürzegehalt der Vor-
schrift des § 3 Abs. 2 nicht entspricht, darf nicht in Verkehr gebracht werden.
Zubereitungen
§ 15
Zur Herstellung von Bier bestimmte Zubereitungen, mit Ausnahme der
im § 13 Abs. 2 bezeichneten, aus Zucker hergestellten Farbmittel und der im
§ 13 Abs. 3 bezeichneten Farbebiere, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden-
II. Überwachungsvorschriften
Bestellung eines Vertreters
§ 16
Inhaber von Betrieben, die nach dem Biersteuergesetze der steuerlichen
Aufsicht unterliegen, haben die ihnen durch das Gesetz und die hierzu ergangenen
Ausführungsbestimmungen auferlegten Verpflichtungen entweder selbst zu erfüllen
oder einen geeigneten Vertreter zu bestellen.
Die Bestellung eines Vertreters muß erfolgen, wenn der Inhaber an
der Erfüllung der Verpflichtungen verhindert ist.
Von der Bestellung eines Vertreters ist der Steuerbehörde Anzeige zu
erstatten. Die Steuerbehörde entscheidet über die jederzeit widerrufliche Zulassung.
des Vertreters.
Wenn und solange der Forderung der Steuerbehörde zur Bestellung
eines geeigneten Vertreters nicht entsprochen wird, kann der Betrieb der Brauerei
untersagt werden.
Erstmalige Betriebsanmeldung
§ 17
Wer in den Besitz einer Brauerei oder eines nach dem Biersteuer-
gesetze der Steueraufsicht unterliegenden Betriebs gelangt, hat dies innerbalb-
acht Tagen nach der Besitzerlangung der Steuerbehörde anzuzeigen.