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Ersatzfreiheitsstrafe
§ 56
Die an die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe
darf zwei Jahre, im Falle des § 52 drei Monate nicht übersteigen.
Nachzahlung der Steuer
§ 57
Die Berechnung und die Verpflichtung zur Zahlung der Biersteuer wird
durch das Strafverfahren nicht berührt.
Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen
§ 58
Trifft eine Steuerzuwiderhandlung mit einer nach einem anderen Gesetze
strafbaren Handlung zusammen, so sind die in beiden Gesetzen angedrohten Strafen
nebeneinander zu verhängen.
Sind auf dieselbe Handlung mehrere Strafvorschriften dieses Gesetzes
anwendbar, so ist die Strafe nach der Vorschrift festzusetzen, die die schwerste
Strafe und bei ungleicher Strafart die schwerste Strafart androht. Doch darf
auf kein niedrigeres Strafmaß und auf keine leichtere Strafart erkannt werden,
als nach den anderen Vorschriften zulässig ist. Auch muß, wenn und insoweit
eine der anwendbaren Vorschriften die Einziehung oder die Haftbarkeit dritter
Personen vorschreibt, hierauf erkannt werden.
Hat jemand mehrere selbständige Steuerzuwiderhandlungen begangen,
so sind alle für diese Handlungen angedrohten Strafen nebeneinander zu ver-
hängen; treffen mehrere Freiheitsstrafen zusammen, so ist auf eine Gesamtstrafe
zu erkennen, die in einer Erhöhung der verwirkten schwersten Strafe besteht, drei
Jahre jedoch nicht übersteigen darf. Wenn und insoweit neben einer der ver-
wirkten Einzelstrafen die Einziehung oder die Haftbarkeit dritter Personen vor-
geschrieben ist, muß auch hierauf erkannt werden.
Auch im Falle des Zusammentreffens darf die an die Stelle unein-
bringlicher Geldstrafen tretende Freiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigen.
Verjährung
§ 59
Die Strafverfolgung von. Biersteuerhinterziehungen (§§ 42 bis 45), von
Biersteuerhehlerei (§ 16) und von Zuwiderhandlungen gegen die in den §§ 13
und 15 getroffenen Vorschriften (§ 50) verjährt in drei Jahren, die Strafver-
folgung von Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz, die mit Ordnungsstrafen
bedroht sind, in einem Jahre.
Strafverfahren
§ 60
Für die Feststellung, Untersuchung und Entscheidung der Biersteuer-
vergehen sowie für die Strafmilderung und den Erlaß der Strafe im Gnaden-
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