Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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daß  Verträge,  die  vor  Inkrafttreten  der  von  ihnen  festgesetzten  Höchstpreise  zu
einem  höheren  Preise  abgeschlossen  sind,  als  zum  Höchstpreis  abgeschlossen  gelten,
soweit  nicht.  die  Lieferung  vor  diesem  Zeitpunkt  erfoldgt  ist.

Die  im  Abs.  1  genannten  Behörden  oder  Stellen  können  für  den  Weiterverkanf,
  soweit  er  nicht  im  §  2  bereits  geregelt  ist,  sowie  für  den  Verkauf  in

Flaschen  Höchstpreise  festsetzen.  

§ 4  Der Höchstpreis  (§§  2,  3)  ermäßigt  sich  für  Bier  und  bierähnliche  Getränke,
  die  vom  Hersteller  aut  einem  anderen  Brausteuergebiete  geliefert  werden,
um  die  im  Herstellungsgebiete  gewährte  Ausfuhrvergütung.

§ 5
Die  Inhaber  von  Gast-  und  Schankwirtschaften  sowie  von  anderen  Betrieben,
  die  Bier  oder  bierähnliche  Getränke  offen  oder  in  Flaschen  oder  anderen
Gefäßen  im  Kleinverkauf  abgeben,  haben  durch  deutlich  sichtbaren  Aushang  in
den  Wirtschaftsräumen  und  Verkaufsstellen  die  Verkaufspreise  für  diese  Getränke
in  den  zum  Ausschank  oder  Verkaufe  kommenden  Maßen  bekanntzugeben.
Die  angekündigten  Preise  dürfen  nicht  überschritten  werden.

§ 6
Die  Landeszentralbehörden  erlassen  die  Bestimmungen  zur  Ausführung
dieser  Verordnung.

§ 7   Bier und  bierähnliche  Getränke  (§  2  Abs.  1b)  dürfen  nicht  untereinander
gemischt  verkauft  werden.
§ 8

Die  in  dieser  Verordnung  oder  auf  Grund  dieser  Verordnung  festgesetzten
Preise  sind  Höchstpreise  im  Sinne  des  Gesetzes,  betreffend  Höchstpreise,  vom
4.  August  1914  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom  17.  Dezember  1914
Reichs-  Gesetzbl.  S.  516)  in  Verbindung  mit  den  Bekanntmachungen  vom
21.  Januar  1915  (Reichs-Gesetzbl.  S.  25),  23.  März  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  183)
und  22.  März  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  253).

  § 9
Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  und  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend
  Mark  oder  mit  einer  dieser  Strafen  wird  bestraft,

1.  wer  Bier  oder  bierähnliche  Getränke  mit  einem  höheren  als  dem  nach
§ 1  zugelassenen  Stammwürzegehalte  herstellt  oder  dem  Verbot  im
§ 7  zuwiderhandelt;

2.  wer  die  gemäß  §  5  angekündigten  Preise  überschreitet;
3.  wer  den  gemäß  §  6  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  zuwiderhandelt.