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gehörenden oder von ihnen betriebenen Wirtschaften verfüttert werden und der
so gewonnene Dünger vollständig auf dem den Eigentümern oder Besitzern der
Brennerei gehörenden oder von ihnen bewirtschafteten Grund und Boden ver-
wendet wird, soweit die Brennereien nicht wegen ihrer Verbindung mit Hefen-
gewinnung zu den gewerblichen Brennereien gehören (§ 6).
In den nach dem 1. September 1902 betriebsfähig hergerichteten Brennereien
müssen außerdem die zur Verarbeitung kommenden Rohstoffe an Kartoffeln und
Getreide, mit Ausnahme von Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer und Gerste,
in der Hauptsache von den Eigentümern oder Besitzern der Brennerei selbst
gewonnen sein. Bei Genossenschaftsbrennereien, die als solche nach dem 1. Sep-
tember 1902 entstanden sind, müssen ferner die so gewonnenen Rohstoffe in der
Hauptsache von den einzelnen Teilnehmern nach Verhältnis ihrer Beteiligung an
der Brennerei geliefert und außerdem die sämtlichen Betriebsrückstände von den
Teilnehmern in diesem Verhältnis verfüttert werden. Der Bundesrat wird er-
mächtigt, im Falle von Mißernten und für Genossenschaftsbrennereien, die vor dem
1. September 1907 als solche bestanden haben, Ausnahmen von den Vorschriften
über die Gewinnung der Rohstoffe zu gestatten.
§ 3
Nach näherer Bestimmung des Bundesrats kann der Brennereibetrieb als
landwirtschaftlicher auch dann behandelt werden, wenn Schlempe oder Dünger
vorübergehend veräußert oder wenn neben Kartoffeln und Getreide im Zwischen-
betriebe nichtmehlige Stoffe allein verarbeitet werden.
§ 4
Obstbrennereien
Als Obstbrennereien gelten die Brennereien, die ausschließlich Obst, Beeren,
Wein, Weinhefe, Most, Wurzeln oder Rückstände davon verarbeiten.
§ 5
Laugenbrennereien
Als Laugenbrennereien gelten die Brennereien, die ausschließlich Ablaugen
der Zellstoffgewinnung verarbeiten.
§ 6
Gewerbliche Brennereien
Als gewerbliche Brennereien gelten die Brennereien, die weder zu den
landwirtschaftlichen Brennereien noch zu den Obstbrennereien oder den Laugen-
brennereien gehören, sowie die Brennereien, die Hefe erzeugen.
Brennereien, die bereits vor dem 1. April 1909 als landwirtschaftliche
Brennereien mit Hefenerzeugung betrieben sind, gelten auch fernerhin als land-
wirtschaftliche Brennereien, solange sie die Bedingungen der §§ 2 und 3 erfüllen.