Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 890 — 
an die in dem Haushalt oder in dem Betriebe beschäftigten Personen zum eigenen 
Verbrauch abgegeben wird, unterliegt er außerdem dem Freigeld (§§ 117 ff.). 
§ 12 
Befreiung von der Ablieferung  
Verschlußbrennereien ist die Ablieferung des Branntweins auf Antrag ganz 
oder teilweise zu erlassen und der Branntwein gegen Entrichtung des Branntwein- 
aufschlags zur eigenen Verwertung zu überlassen, soweit es sich um Branntwein 
handelt, der lediglich aus den im § 4 genannten Stoffen hergestellt ist. Das 
gleiche gilt für Kornbranntwein (§ 151). 
Von der Ablieferungspflicht befreiter Branntwein muß ausgeführt oder zu 
freigeldpflichtigem Trinkbranntweine verarbeitet werden. 
Branntweinaufschlag 
§ 13 
Der Branntweinaufschlag besteht 
1. regelmäßig in dem Unterschiede zwischen dem sich aus den Vorschriften 
der §§ 96 92, 94 bis 100 und 103 ergebenden Branntweinübernahmepreis 
und dem regelmäßigen Branntweinverkaufpreise (§ 107 Abs. 1 Nr. 1) 
2. bei Brennereien mit einer Jahreserzeugung von nicht mehr als 
4 Hektoliter in einem festen Satze, der beträgt bei einer Jahreserzeugung 
von nicht mehr als 5 Liter Weingeist 4 Mark 
von mehr als 5 Liter, aber nicht mehr als 50 Liter Weingeist 6 Mark 
von mehr als 50 Liter, aber nicht mehr als 4 Hektoliter 
Weingeist         8 Mark 
für das Liter Weingeist. 
§ 14 
Der Branntweinaufschlag wird fällig: 
1. für den in Abfindungsbrennereien hergestellten Branntwein mit dessen 
Gewinnung, 
2. für den in Verschlußbrennereien hergestellten Branntwein, soweit nicht 
nach § 15 zu verfahren ist, mit dessen Abfertigung aus der amtlichen 
Überwachung und Überlassung an den Brennereibesitzer. 
Der Branntweinaufschlag ist zu entrichten: 
im Falle zu 1 drei Monate nach Schluß des Monats oder nach Be- 
stimmung des Bundesrats nach Schluß des Vierteljahrs, in dem der 
Betrieb stattgefunden hat, 
im Falle zu 2 drei Tage, nachdem der Betrag dem Zahlungspflichtigen 
mitgeteilt ist.  
Wird die Zahlungsfrist wiederholt versäumt oder liegen Gründe vor, die 
den Eingang des Branntweinaufschlags gefährdet erscheinen lassen, so kann die 
Steuerbehörde Vorausbezahlung oder Sicherstellung des Branntweinaufschlags 
verlangen. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.