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Brennereien, die, ohne durch Änderung der Art und des Umfanges ihrer
Betriebe dazu gezwungen zu sein, kleinere Sammelgefäße durch solche von mindestens
150 Hektoliter Raumgehalt ersetzen, könncn die Kosten ganz oder teilweise erstattet
werden, wenn die Anschaffung für die Verwaltung vorteilhaft ist.
Erstattung von Baukosten
§ 54
Der Bundesrat wird ermächtigt, in den Fällen des § 53 aus Gründen
der Billigkeit auch die Kosten der auf Verlangen der Steuerbehörde ausgeführten
baulichen Änderungen ganz oder teilweise durch die Monopolverwaltung erstatten
zu lassen, sofern der Brennereibesitzer sich innerhalb fünf Jahren nach dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Ausführung der Änderungen verpflichtet.
§ 55
Der Bundesrat wird ermächtigt, die Kosten des Baues und der inneren
Einrichtung von Obstgemeinschaftsbrennercien (§ 29) ganz oder teilweise durch die
Monopolverwaltung erstatten zu lassen.
§ 56.
Betriebsführung
Der Bundesrat trifft Bestimmungen über die Betriebsführung und die
Benutzung der Geräte.
§ 57
Betriebsanmeldung
Eröffnung, Einstellung, Wiederaufnahme, Art, Umfang und Änderung des
Betriebs sind der Steuerbehörde im voraus schriftlich anzumelden.
Die näheren Bestimmungen über Form, Inhalt, Aufbewahrung und Be-
folgung der Betriebsanmeldung trifft der Bundesrat.
Betriebsunterbrechung; Verschluß. und Geräteverletzung
§ 58
Wird der Brennereibetrieb unterbrochen oder ein amtlicher Verschluß oder
einer derjenigen Teile der Brennereigeräte einschließlich der Sammelgefäße und
der Meßuhr verletzt, aus denen weingeisthaltige Dämpfe oder Branntwein heimlich
abgeleitet oder entnommen werden können, oder tritt eine Störung im Gange
der Meßuhr ein, so hat der Brennereibesitzer dies alsbald der Steuerbehörde
schriftlich anzuzeigen.
§ 59 .
Ist durch die Verletzung ein Zugang zu dem Weingeist ermöglicht oder die
regelmäßige Tätigkeit der Meßuhr beeinflußt worden, so hat die Steuer.
behörde die erforderlichen Maßnahmen zu treffen; äußerstenfalls kann sie an-