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§ 66
Den Oberbeamten der Steueerverwaltung sind die Bücher und Schriftstücke
über die Beschaffung der Rohstoffe und die Herstellung des Branntweins, bei
landwirtschaftlichen Brennereien auch über den Wirtschaftsbetrich auf Erfordern
zur Einsicht vorzulegen.
§ 67
Ist der Brennereibesitzer wegen Hinterziehung bestraft worden, so kann
die Brennerei besonderen Aufsichtsmaßnahmen unterworfen werden. Die Kosten
fallen dem Brennereibesitzer zur Last; sie werden nach den Vorschriften über das
fahren für die Beitreibung der Zölle und mit dem Vorzugsrechte der letzteren
eingezogen.
§ 68
Betriebsleiter
Brennereibesitzer, die den Betrieb nicht selbst leiten, haben der Steuer-
behörde diejenigen Personen zu bezeichnen, die als Betriebsleiter in ihrem Namen
zu handeln befugt sind.
Die in den §§ 65, 66 und im §# 67 Satz 1 für den Brennereibesitzer ge-
gebenen Vorschriften gelten auch für den Betriebsleiter.
§ 69
Andere Betriebe unter amtlicher Überwachung
Die Vorschriften in den §§ 62 bis 68 sind nach näherer Bestimmung des
Bundesrats sinngemäß auch anzuwenden auf Betriebe, die unter amtlicher Über-
wachung stehenden Branntwein oder unter amtlicher Überwachung stehende
Branntweinerzeugnisse lagern, bearbeiten oder weiterverarbeiten. Den Ober-
beamten der Steuerverwaltung sind die auf den Bezug des Branntweins und
die Herstellung und Abgabe der Branntweinerzeugnisse sich beziebenden Geschäfts-
bücher und Geschäftspapiere auf Erfordern zur Einsicht vorzulegen.
§ 70
Hefenbetriebe ohne Branntweingewinnung
Betriebe, die im weingeistigen Gärungsverfahren Hefe herstellen und für
die ein Brennrecht nicht festgesetzt ist, sind der Steuerbehörde anzumelden und
anterliegen einer vom Bundesrate festzusetzenden Überwachungsgebühr.
IV. Abschnitt
Die Verwaltung des Branntweinmonopols
Monopolamt und Verwertungsstelle
§ 71
Das Branntweinmonopol wird unter der Aufsicht des Reichskanzlers von
einem Leiter, dem Monopolamt (§ 73) und der Verwertungsstelle (§ 74) ver-