Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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waltet. Der Monopolverwaltung stehen der Beirat (§§ 77 ff.) und der Gewerbe- 
ausschuß (§ 81) zur Seite. 
§ 72 
Die Monopolverwaltung hat alle zur Durchführung des Monopols, insbe- 
sondere die zur Übernahme und Reinigung des Branntweins und zu seiner Verwer- 
tung erforderlichen Maßnahmen zu treffen; sie ist befugt, in angemessenem Umfang 
Aufwendungen zur wissenschaftlichen Erforschung und technischen Förderung der 
Branntweinerzeugung zu machen, neue Verfahren zur Gewinnung von Brannt- 
wein sowie sonstige die Durchführung des Monopols fördernde Erfindungen zu 
erwerben und diesem Zwecke dienende Preisausschreiben zu erlassen. 
Der Bundesrat kann bestimmen, daß über Anschaffungen und Einrichtungen, 
deren Kosten eine von ihm festzusetzende Grenze überschreiten, die Monopolver- 
waltung gemeinschaftlich mit dem Beirat entscheidet. 
§ 73 
Das Monopolamt ist eine Behörde. Es besteht aus der erforderlichen 
Anzahl von Abteilungen. Je eine besondere Abteilung ist einzurichten für die 
Bearbeitung der Geschäfte, die im Zusammenhange stehen 
mit der Gewinnung von Branntwein im Gärungsverfahren, mit Aus- 
nahme der Gewinnung von Branntwein aus Zellstoffen und Ablaugen 
der Zellstoffgewinnung, 
mit der Gewinnung von Branntwein in anderen Verfahren als im 
Gärungsverfahren und aus Zellstoffen und Ablaugen der Zellstoff- 
gewinnung. 
§ 74 
Die Verwertungsstelle ist als kaufmännischer Betrieb einzurichten. Ihre 
Geschäftsführer bestellt der Reichskanzler auf Vorschlag des Leiters der Monopol- 
verwaltung; sie hat sich nach den grundsätzlichen Weisungen des Monopolamts 
zu richten 
Jahresbericht und Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung müssen durch 
einen oder mehrere vom Rechnungshofe des Deutschen Reichs zu ernennende 
beeidigte Buchprüfer geprüft werden und sind alljährlich dem Reichstag mit- 
zuteilen. Der Reichstag kann beschließen, daß der Geschäftsbetrieb der Gesell- 
schaft ganz oder teilweise durch den Rechnungshof des Deutschen Reichs oder 
einen besonders zu bestimmenden Ausschuß geprüft wird. Die Verwertungsstelle 
hat alle gewünschten Unterlagen zum Zwecke der Prüfung des Geschäftsbetriebs 
vorzulegen. Der Bericht über die Prüfung ist dem Reichstag mitzuteilen. 
§ 75 
Der Bundesrat regelt die Zuständigkeit des Monopolamts und der Ver- 
wertungsstelle und ordnet ihre Tätigkeit; er ist ermächtigt, die Verwertungsstelle 
mit dem Monopolamte zu einer nach einheitlichen Grundsätzen gerichteten Behörde 
zu vereinigen. 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 165
	        
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