Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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§ 3 erhält mit Wirkung vom 1. Februar 1918 ab folgende Fassung: 
Tabak, dessen Erwerb einem Hersteller von Tabakerzeugnissen gestattet 
wird, darf nur entsprechend den Weisungen der Deutschen Zentrale für Kriegs- 
lieferungen von Tabakerzeugnissen, Sitz Minden in Westfalen, verarbeitet werden. 
Solange die Zentrale keine andere Weisung erteilt, haben Hersteller von Tabak- 
erzeugnissen von ihrer monatlichen Erzeugung für die Zentrale ebensoviel zur 
Verfügung zu halten, wie sie im Durchschnitt der Monate Oktober, November, 
und Dezember 1916 an die Zentrale zu liefern hatten. Die zur Verfügung zu 
haltenden Mengen betragen indessen mindestens den nachstehenden Anteil der im 
Januar 1917 hergestellten Mengen: 
bei Zigarren zum Herstellerpreise bis einschließlich 90 Mark für 
 
 
 
1 000 Stück ........................... 60 vom Hundert, 
bei Zigarren zum Herstellerpreis über 90 bis 
130 Mark für 1000 Stück................ 25 "     " 
und bei Rauchtabak....................... 60 "      " 
Die Zentrale kann auf Lieferung der zu ihrer Verfügung zu haltenden 
Tabakerzeugnisse verzichten. 
Für die Zeit vom 1. Februar 1918 ab ist bei Bemessung des Bedarfs 
zugrunde zu legen: 
bei Herstellern von Zigarren und Schnupftabak, welche Heereslieferungen 
ausführen, und bei Herstellern von Kautabak die um 60 vom Hundert 
gekürzte Verarbeitung der ersten 7 Monate des Jahres 1915 oder 
die um 60 vom Hundert gekürzte Verarbeitung der ersten 7 Monate 
des Jahres 1916, wenn letzterer kleiner ist als die der ersten 
7 Monate des Jahres 1915; 
bei Herstellern von Zigarren und Schnupftabak, welche keine Heeres- 
lieferungen ausführen, die um 80 vom Hundert gekürzte Verarbeitung 
der ersten 7 Monate des Jahres 1915 oder des Jahres 1916, 
wenn die Verarbeitung in den ersten 7 Monaten des letzteren Jahres 
geringer gewesen ist; 
bei Herstellern von Rauchtabak, welche Heereslieferungen ausführen, 
und für die Verwendung von Ersatztabaken (§ 19 der Bekannt- 
machung vom 27. Oktober 1916, betreffend Ergänzung der Aus- 
führungsbestimmungen vom 10. Oktober 1916 zu der Verordnung 
über Rohtabak — Reichs-Gesetzbl. S. 1200 —) zur Herstellung von 
Zigaretten die um 60 vom Hundert geKürzte Verarbeitung der ersten 
7 Monate des Jahres 1916; 
bei Herstellern von Rauchtabak, welche keine Heereslieferungen aus- 
führen, die um 80 vom Hundert gekürzte Verarbeitung der ersten 
7 Monate des Jahres 1916; 
bei Kleinmengenverkäufern die durchschnittliche Abgabe im Kleinmengen- 
verkehr in den ersten 7 Monaten des Jahres 1915; als Klein-
	        
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