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§ 82
Entscheidung des Bundesrats
Der Bundesrat entscheidet endgültig über Beschwerden, die von der
Monopolverwaltung oder wenigstens fünf Mitgliedern des Beirats oder wenigstens
einem Viertel der Mitglieder des Gewerbeausschusses gegen einen Gemeinschafts-
beschluß erhoben werden.
Der Bundesrat kann für die Erhebung der. Beschwerde eine Frist mit
ausschließender Wirkung festsetzen.
Angestellte und Arbeiter
§ 83
Die Monopolverwaltung soll mit ihren Angestellten oder deren Berufs-
vereinen Anstellungsverträge abschließen.
Für die Angestellten und Arbeiter der Monopolverwaltung sind durch gleiche
und geheime Wahl Angestellten- und Arbeiterausschüsse zu bilden.
§ 84
Die Ausübung des gesetzlich gewährten Vereins= und Versammlungsrechts
darf den Angestellten und Arbeitern der Betriebe, die diesem Gesetz unterstellt sind,
durch keine besondere Abmachung oder Anordnung becinträchtigt werden.
Den Angestellten und Arbeitern dürfen aus ihrer Zugehörigkeit zu einer
Vereinigung oder aus der Ablehnung der Anordnung der Betriebsleitung und
ihres Vertreters, einer Vereinigung beizutreten, keine Nachteile erwachsen.
§ 85
Die Arbeits- und Lohnverhältnisse sollen für die Arbeiter tariflich für das
gesamte Gewerbe ausschließlich der Nebenbetriebe geordnet werden, soweit es sich
um Betriebe mit mehr als drei Arbeitern handelt.
Die tarifliche Vereinbarung wird von einem Ausschuß getroffen. Der
Ausschuß besteht aus zehn Personen, die je zur Hälfte von dem Beirat der
Monopolverwaltung und den Arbeitern bestimmt werden. Der Ausschuß ver-
ständigt sich über die Berufung eines Vorsitzenden außerhalb des Kreises des
Ausschusses. Kommt eine Einigung nicht zustande, so ernennt der Bundesrat
den Vorsitzenden.
V. Abschnitt
Branntweinübernahme und Branntweinübernahmepreise
Branntweinübernahme
§ 86
Soweit nicht der Branntwein von dem Brennereibcesitzer oder Stoffbesitzer
selbst rerwertet wird (§§ 11, 12, 28), übernehmen die mit der Branntweinab-
nahme § 60) beauftragten Beamten den Branntwein für Rechnung der Monopol-
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