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§ 91
Die Brennereibesitzer sind nach näherer Bestimmung des Bundesrats ver-
pflichtet, die für die Festsetzung der Übernahmepreise nötigen tatsächlichen An-
gaben zu machen.
§ 92
Branntweingrundpreis
Der Branntweingrundpreis wird so festgesetzt, daß er die durchschnittlichen
Herstellungskosten eines Hektoliters Weingeist und den allgemeinen Betriebsabzug
(§ 94) in gutgeleiteten landwirtschaftlichen Kartoffelbrennereien mittleren Umfanges
deckt, wobei davon auszugehen ist, daß bei angemessener Verwertung der Kartoffeln,
die Schlempe dem Brennereibesitzer kostenfrei zur Verfügung bleibt. Kartoffel-
brennereien mittleren Umfanges in diesem Sinne sind solche, die jährlich durch-
schnittlich 500 Hektoliter Weingeist erzeugen.
§ 93
Zuschläge und Abzüge nach Art der Rohstoffe oder des Verfahrens der Branntweingewinnung
Für Branntwein, der innerhalb des Brennrechts ausschließlich aus den im
§ 4 bezeichneten Stoffen erzeugt oder lediglich aus Roggen, Weizen, Buchweizen,
Hafer oder Gerste hergestellt und nicht im Würzeverfahren gewonnen ist, und für
Branntwein aus landwirtschaftlichen Kleinbrennereien werden Zuschläge zu dem
Branntweingrundpreis festgesetzt.
Für Branntwein, der nicht ausschließlich aus Kartoffeln, Getreide oder den
im § 4 bezeichneten Stoffen hergestellt ist oder der in Brennereien gewonnen ist,
die Hefe nach dem Würzeverfahren herstellen oder die außer Branntwein oder
derart erzeugter Hefe insolge Anwendung ciner besonderen Verfahrensart Stoffe
gewinnen, deren Wert im Verhältnis zu dem des Branmtweins erheblich ist,
können Abzüge von dem Branntweingrundpreis oder Zuschläge festgesetzt werden.
§ 94
Allgemeiner Betriebsabzug
Der Branntweingrundpreis wird gekürzt, und zwar für die Erzeugung
bis zu 50 Hektoliter .............. um 4,00 Mark
über 50 » « 100.......... ".... » 4,50 "
» 100 » " 150 ».............. » 5,00 »
" 150 „ " 200 "..... . ... . ... » 5,50 "
„ 200 " „ 300 "............. » 6,00 »
" 300 „ " 400 " ................... " 6,50 »
„ 400 „ " 600 " ....... » 7,00 »
" 600 „ " 800 “ . . . . .. » 7,50 »
" 800 " " 1 000 " . .. .. " 8,00 „
" 1 000 " " 1 200 " ........................ " 8,50 "
" 1 200 „ „ 1 400 " . . ... .. . . . . » 9,00 "