Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 907 — 
§ 91 
Die Brennereibesitzer sind nach näherer Bestimmung des Bundesrats ver- 
pflichtet, die für die Festsetzung der Übernahmepreise nötigen tatsächlichen An- 
gaben zu machen. 
§ 92 
Branntweingrundpreis 
Der Branntweingrundpreis wird so festgesetzt, daß er die durchschnittlichen 
Herstellungskosten eines Hektoliters Weingeist und den allgemeinen Betriebsabzug 
(§ 94) in gutgeleiteten landwirtschaftlichen Kartoffelbrennereien mittleren Umfanges 
deckt, wobei davon auszugehen ist, daß bei angemessener Verwertung der Kartoffeln, 
die Schlempe dem Brennereibesitzer kostenfrei zur Verfügung bleibt. Kartoffel- 
brennereien mittleren Umfanges in diesem Sinne sind solche, die jährlich durch- 
schnittlich 500 Hektoliter Weingeist erzeugen. 
§ 93 
Zuschläge und Abzüge nach Art der Rohstoffe oder des Verfahrens der Branntweingewinnung 
Für Branntwein, der innerhalb des Brennrechts ausschließlich aus den im 
§ 4 bezeichneten Stoffen erzeugt oder lediglich aus Roggen, Weizen, Buchweizen, 
Hafer oder Gerste hergestellt und nicht im Würzeverfahren gewonnen ist, und für 
Branntwein aus landwirtschaftlichen Kleinbrennereien werden Zuschläge zu dem 
Branntweingrundpreis festgesetzt. 
Für Branntwein, der nicht ausschließlich aus Kartoffeln, Getreide oder den 
im § 4 bezeichneten Stoffen hergestellt ist oder der in Brennereien gewonnen ist, 
die Hefe nach dem Würzeverfahren herstellen oder die außer Branntwein oder 
derart erzeugter Hefe insolge Anwendung ciner besonderen Verfahrensart Stoffe 
gewinnen, deren Wert im Verhältnis zu dem des Branmtweins erheblich ist, 
können Abzüge von dem Branntweingrundpreis oder Zuschläge festgesetzt werden. 
§ 94 
Allgemeiner Betriebsabzug 
Der Branntweingrundpreis wird gekürzt, und zwar für die Erzeugung 
              bis zu 50  Hektoliter .............. um 4,00 Mark 
über 50  »    «     100.......... "....                          » 4,50  " 
» 100   »   "    150 »..............                       » 5,00 » 
"    150 „   "      200 "..... . ... . ...            » 5,50 " 
„  200 "    „     300 ".............                        » 6,00 » 
" 300 „   "        400 " ...................              "   6,50 » 
„ 400 „    "       600 " .......                          » 7,00 » 
" 600 „   "         800 “ . . .     . ..       » 7,50 » 
" 800 "     "   1 000 "  . .. ..                    "  8,00 „ 
" 1 000 " "  1 200 " ........................           "   8,50  " 
" 1 200 „   „  1 400 " . . ... .. . . . . » 9,00 "
	        
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