— 911 —
ist. Ergeben sich Anstände, für die der Brennereibesitzer nach § 88 in Anspruch
genommen werden kann, so kann bis zu deren Erledigung die Zahlung des
Übernahmepreises ganz oder teilweise ausgesetzt werden.
VI. Abschniit
Branntweinverwertung
§ 105
Hektolitereinnahme
Der Branntwein ist so zu verwerten, daß nach Deckung sämtlicher Ver-
waltungs- und Geschäftskosten einschließlich des Zuschusses bein Absatz don ver-
gälltem Branntwein, der Verzinsung und Tilgung der Anleihe, der für Ent-
schädigungen zu zahlenden oker anzusammelnden Beträge, der zur Bekämpfung
der Trunksucht, zor Förderung des Kartoffelbaues und der Kartoffelverwertung
sowie zur Ermäßigung der Kosten der weingeisthaltigen Heilmittel für die minder-
bemittelten Volkskreise zu leistenden Zahlungen und nach Verzinsung und Rück-
zahlung eines nach § 106 geleisteten Vorschusses außer der Einnahme an Frei-
geld an die Reichskesse eine Reineinnahme ven 800 Mark für jedes zu regel-
mäßigen Verkaufpreisen verwertete Hektoliter Weingeist abgeführt wird (Hektoliter-
einnahme).
§ 106
Ausgleichstock
Der über eine Hektolitereinnahme von 800 Mark hinausgehende Betrag
der Reineinnahme ist bei den Betriebsmitteln der Reichshauptkasse zu einem Aus-
gleichstock anzusammeln, der 200 Millionen Mark dauernd nicht übersteigen soll
Bleibt die Hektolitereinnahme hinter dem Betrage von 800 Mark zurück.
so ist der fehlende Betrag aus dem angesammelten Bestande zu decken; reicht
der Bestand hierzu nicht aus, so wird er aus den Betriebsmitteln der Reichs-
hauptkasse vorschußweise für Rechnung der Monopolverwaltung ergänzt.
§ 107
Verwertung des unverarbeiteten Branntweins
Es werden festgesetzt:
1. regelmäßige Verkaufpreise zur Verwertung des unverarbeiteten Brannt-
weins nach den Vorschriften des § 105,
2. ermäßigte Verkaufpreise zur Verwertung des unverarbeiteten Brannt-
weins nach den Vorschriften der §§ 129 bis 135.
Bezieht ein Hersteller freigeldpflichtigen Trinkbranntweins in einem der
auf das Inkrafttreten des Gesetzes folgenden zehn Betriebsjahre zum nicht
ermäßigten Verkaufpreis mehr Branntwein, als ihm nach § 219 zusteht, so hat
Reichs-Gesetzbl. 1918. 166