Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Ordnungsstrafe tritt auch ein, wenn in den Fällen der §§ 157 bis 159 fest- 
gestellt wird, daß der Täter ohne den Vorsatz der Hinterziehung der Monopol- 
einnahme oder der Erschleichung eines ihm nicht gebührenden Vorteils gehandelt hat. 
Die Ordnungsstrafe kann bis auf zweitausend Mark erhöht werden, wenn 
der Täter durch die Zuwiderhandlung vorsätzlich oder fahrlässig einen mit der 
Durchführung dieses Gesetzes beauftragten Beamten in der rechtmäßigen Aus- 
übung seines Dienstes behindert. 
Haftung für andere Personen 
§ 181 
Inhaber der unter dieses Gesetz fallenden Betriebe haften für die von ihren. 
Verwaltern, Geschäftsführern, Gehilfen und sonstigen in ihrem Dienste oder Lohne 
stehenden Personen sowie von ihren Familien- oder Hausmitgliedern verwirkten 
Geldstrafen und Kosten des Strafverfahrens sowie für die nachzuzahlende Monopol- 
einnahme. Die Haftung für die Geldstrafe und die Kosten tritt nicht ein, 
wenn die Zuwiderhandlung nachweislich ohne Wissen des Inhabers begangen 
worden ist. Die Haftung ist jedoch auch in diesem Falle begründet, wenn es 
der Inhaber bei der Auswahl oder der Beaufsichtigung des Angestellten oder bei 
der Beaufsichtigung der Familien- oder Hausmitglieder an der erforderlichen 
Sorgfalt hat fehlen lassen oder wenn er aus der Tat einen Vorteil gezogen hat. 
§ 182 
Als Verletzung der erforderlichen Sorgfalt (§ 181 Schlußsatz) gilt insbesondere 
die Anstellung oder Beibehaltung eines wegen Branntweinsteuerhinterziehung im 
Sinne des bisher geltenden Branntweinsteuergesctzes oder wegen Hinterziehung 
der Monopoleinnahme bereits bestraften Verwalters, Geschäflsführers oder Gewerbe- 
gehilfen, falls nicht die oberste Landesfinanzbehörde die Anstellung oder Beibehaltung 
genehmigt hat. § 183 
Läßt sich die Geldstrafe von dem Schuldigen nicht beitreiben, so kann die 
Steuerbehörde davon absehen, den für die Geldstrafe Haftenden in Anspruch 
zu nehmen und die an die Stelle der Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe an dem 
Schuldigen vollstrecken lassen. 
§ 184 
Zwangsmaßregeln 
Neben der Festsetzung von Ordnungsstrafen kann die Steuerbehörde die 
Beobachtung der auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Anordnungen durch 
Androhung und Einziehung von Geldstrafen bis zu eintausend Mark im einzelnen 
Falle erzwingen; sie kann, wenn eine vorgeschriebene Einrichtung nicht getroffen 
oder Verrichtung nicht ausgeführt wird, auf Kosten des Pflichtigen das Erforderliche 
veranlassen. Die hierdurch erwachsenen Auslagen und. die Geldstrafen werden 
nach den Vorschriften über das Verfahren für die Beitreibung der Zölle und mit 
dem Vorzugsrechte der letzteren eingezogen.
	        
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