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§ 196
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden,
die den Vorschriften in den §§ 150 bis 154 zuwider hergestellt, in den Verkehr
gebracht oder eingeführt worden sind, ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten
gehören oder nicht; auch kann die Vernichtung ausgesprochen werden. Ist die
Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht ausführbar, so kann
auf die Einziehung selbständig erkannt werden.
Die Vorschriften der §§ 15, 16 des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit
Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen, vom 14. Mai 1879
(Reichs-Gesetzbl. S. 145) finden auch bei Strafverfolgungen auf Grund der Vor-
schriften in den §§ 194 und 195 Anwendung.
§ 197
Die Vorschriften anderer Gesetze, nach denen in den Fällen der §§ 150
bis 154 eine schwerere Strafe verwirkt ist, bleiben unberührt. Die Einziehung
oder Vernichtung sowie die öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung sind
auch dann zulässig, wenn die Strafe gemäß § 73 des Strafgesetzbuchs auf Grund
eines anderen Gesetzes zu bestimmen ist.
§ 198
Für das Strafverfahren in den Fällen der §§ 194 bis 196 sind die
ordentlichen Gerichte zuständig; die Vorschriften, nach denen sich das Verfahren
wegen Zuwiderhandlung gegen die Zollgesetze bestimmt, bleiben außer Anwendung.
IX. Abschnitt
Beschäftigung und Entschädigung der bestehenden Betriebe
und der Angestellten
Branntwein-Reinigungsanstalten
§ 199
Inhaber von besonderen Anstalten zur Reinigung von Branntwein (Brannt-
wein-Reinigungsanstalten), in denen nach dem 30. September 1909 in wenigstens
drei Betriebsjahren unter steuerlicher Aufsicht stehender Branntwein gereinigt
worden ist, werden von der Monopolverwaltung nach deren Wahl gegen Entgelt
beschäftigt oder entschädigt.
§ 200
Die Beschäftigung oder Entschädigung richtet sich nach den bisber auf Grund
von Vereinbarungen für die Beteiligung der Reinigungsanstalten an der Reinigung
von Branntwein in Rechnung gestellten Beschäftigungszahlen und innerhalb
dieser nach den besonderen Beschäftigungszahlen für die Herstellung von über