Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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§ 196 
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, 
die den Vorschriften in den §§ 150 bis 154 zuwider hergestellt, in den Verkehr 
gebracht oder eingeführt worden sind, ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten 
gehören oder nicht; auch kann die Vernichtung ausgesprochen werden. Ist die 
Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht ausführbar, so kann 
auf die Einziehung selbständig erkannt werden. 
Die Vorschriften der §§ 15, 16 des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit 
Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen, vom 14. Mai 1879 
(Reichs-Gesetzbl. S. 145) finden auch bei Strafverfolgungen auf Grund der Vor- 
schriften in den §§ 194 und 195 Anwendung. 
§ 197 
Die Vorschriften anderer Gesetze, nach denen in den Fällen der §§ 150 
bis 154 eine schwerere Strafe verwirkt ist, bleiben unberührt. Die Einziehung 
oder Vernichtung sowie die öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung sind 
auch dann zulässig, wenn die Strafe gemäß § 73 des Strafgesetzbuchs auf Grund 
eines anderen Gesetzes zu bestimmen ist. 
§ 198  
Für das Strafverfahren in den Fällen der §§ 194 bis 196 sind die 
ordentlichen Gerichte zuständig; die Vorschriften, nach denen sich das Verfahren 
wegen Zuwiderhandlung gegen die Zollgesetze bestimmt, bleiben außer Anwendung. 
IX. Abschnitt 
Beschäftigung und Entschädigung der bestehenden Betriebe 
und der Angestellten 
Branntwein-Reinigungsanstalten 
§ 199 
Inhaber von besonderen Anstalten zur Reinigung von Branntwein (Brannt- 
wein-Reinigungsanstalten), in denen nach dem 30. September 1909 in wenigstens 
drei Betriebsjahren unter steuerlicher Aufsicht stehender Branntwein gereinigt 
worden ist, werden von der Monopolverwaltung nach deren Wahl gegen Entgelt 
beschäftigt oder entschädigt. 
§ 200 
Die Beschäftigung oder Entschädigung richtet sich nach den bisber auf Grund 
von Vereinbarungen für die Beteiligung der Reinigungsanstalten an der Reinigung 
von Branntwein in Rechnung gestellten Beschäftigungszahlen und innerhalb 
dieser nach den besonderen Beschäftigungszahlen für die Herstellung von über
	        
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