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vorgesehenen Zuschlag (§§ 205, 206) für jedes Hektoliter der allgemeinen Be-
schäftigungszahl (§ 200) eine Gewinnentschädigung und für jedes Hektoliter der
besonderen Beschäftigungszahlen (§ 200) einen Zuschlag zur Gewinnentschädigung.
Grundgebühr und Gewinnentschädigung sind am Schlusse der einzelnen Betriebs-
jahre zu zahlen. Der Anspruch auf weitere Entschädigungen nach Ablauf des
jehnten Betriebsjahrs (§ 210) wird hierdurch nicht berührt.
§ 209
Uber die Reinigung der auf freigewordene Beschäftigungszahlen entfallenden
Branntweinmenge entscheidet die Monopolverwaltung.
§ 210
Die Beschäftigung der Reinigungsanstalten nach Schluß des zehnten Be-
triebsjahrs nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unterliegt der freien Verein-
barung. Kommt eine solche nicht zustande, so zahlt die Monopolverwaltung
während fünf weiterer Betriebsjahre je an deren Schluß für jedes Hektoliter
der Beschäftigungszahl 2,50 Mark und für jedes Hektoliter des nicht benutzten
Raumgehalts der in den Lagern aufgestellten, nicht zum Versand geeigneten Auf-
bewahrungsgefäße 0,50 Mark jährlich als Entschädigung; die Verpflichtung der
Reinigungsanstalt zur Gegenleistung erlischt.
§ 211
Durch die in den §§ 205, 206, 208 und 210 vorgesehenen Entschädigungen
werden die Reinigungsanstalten zugleich in Beziehung auf alle in den §§ 228
bis 239 nicht berücksichtigten Ansprüche von Vorstandsmitgliedern, Geschäftsführern,
Angestellten, Mitgliedern des Aufsichtsrats oder anderen Personen, mit denen sie
hinsichtlich des Betriebs, der Versendung oder des Absatzes von Branntwein
Verträge abgeschlossen haben, endgültig abgefunden.
§ 212
Das Geschäftsentgelt und die Zuschläge, die Gewinnentschädigung und den
Zuschlag zur Grundgebühr (§§ 203, 204, 205, 206, 208) setzt ein Ausschuß
fest, der aus zwei vom Reichskanzler zu ernennenden höheren Verwaltungsbeamten,
von denen einer Vorsitzer ist, zwei Mitgliedern des Monopolamts und zwei Ver-
tretern der Reinigungsanstalten besteht; bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzers. Der Ausschuß kann Sachverständige vernehmen.
Gegen die Entscheidung des Ausschusses ist Beschwerde beim Reichskanzler
zulässig, der endgültig entscheidet. Der Bundesrat trifft die näheren Bestimmungen
über das Verfahren und über die Wahl der Vertreter der Reinigungsanstalten.