Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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vorgesehenen Zuschlag (§§ 205, 206) für jedes Hektoliter der allgemeinen Be- 
schäftigungszahl (§ 200) eine Gewinnentschädigung und für jedes Hektoliter der 
besonderen Beschäftigungszahlen (§ 200) einen Zuschlag zur Gewinnentschädigung. 
Grundgebühr und Gewinnentschädigung sind am Schlusse der einzelnen Betriebs- 
jahre zu zahlen. Der Anspruch auf weitere Entschädigungen nach Ablauf des 
jehnten Betriebsjahrs (§ 210) wird hierdurch nicht berührt. 
§ 209 
Uber die Reinigung der auf freigewordene Beschäftigungszahlen entfallenden 
Branntweinmenge entscheidet die Monopolverwaltung. 
§ 210 
Die Beschäftigung der Reinigungsanstalten nach Schluß des zehnten Be- 
triebsjahrs nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unterliegt der freien Verein- 
barung. Kommt eine solche nicht zustande, so zahlt die Monopolverwaltung 
während fünf weiterer Betriebsjahre je an deren Schluß für jedes Hektoliter 
der Beschäftigungszahl 2,50 Mark und für jedes Hektoliter des nicht benutzten 
Raumgehalts der in den Lagern aufgestellten, nicht zum Versand geeigneten Auf- 
bewahrungsgefäße 0,50 Mark jährlich als Entschädigung; die Verpflichtung der 
Reinigungsanstalt zur Gegenleistung erlischt. 
§ 211 
Durch die in den §§ 205, 206, 208 und 210 vorgesehenen Entschädigungen 
werden die Reinigungsanstalten zugleich in Beziehung auf alle in den §§ 228 
bis 239 nicht berücksichtigten Ansprüche von Vorstandsmitgliedern, Geschäftsführern, 
Angestellten, Mitgliedern des Aufsichtsrats oder anderen Personen, mit denen sie 
hinsichtlich des Betriebs, der Versendung oder des Absatzes von Branntwein 
Verträge abgeschlossen haben, endgültig abgefunden. 
§ 212 
Das Geschäftsentgelt und die Zuschläge, die Gewinnentschädigung und den 
Zuschlag zur Grundgebühr (§§ 203, 204, 205, 206, 208) setzt ein Ausschuß 
fest, der aus zwei vom Reichskanzler zu ernennenden höheren Verwaltungsbeamten, 
von denen einer Vorsitzer ist, zwei Mitgliedern des Monopolamts und zwei Ver- 
tretern der Reinigungsanstalten besteht; bei Stimmengleichheit entscheidet die 
Stimme des Vorsitzers. Der Ausschuß kann Sachverständige vernehmen. 
Gegen die Entscheidung des Ausschusses ist Beschwerde beim Reichskanzler 
zulässig, der endgültig entscheidet. Der Bundesrat trifft die näheren Bestimmungen 
über das Verfahren und über die Wahl der Vertreter der Reinigungsanstalten.
	        
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