Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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§ 260 
Beseitigung landesgesetzlicher Abgaben 
Für Rechnung von Bundesstaaten dürfen vom Zeitpunkt des Inkraft- 
tretens dieses Gesetzes im Monopolgebiet Abgaben auf Branntwein nicht erhoben 
werden. Bundesstaaten, die im Rechnungsjahr 1913 Abgaben für Landes- 
rechnung erhoben haben, erhalten fünf Jahre lang nach Inkrafttreten dieses 
Gesetzes eine Entschädigung in Höhe des durchschnittlich in den Landesrechnungs- 
jahren 1893 bis 1912 nach den Landesrechnungen aufgekommenen Ertrags ihrer 
Branntweinabgaben. 
§ 261 
Zollausschlüsse 
Durch Beschluß des Bundesrats können die Vorschriften dieses Gesetzes in 
den außerhalb der Zollgrenze liegenden Teilen eines Bundesstaats auf Antrag 
dieses Bundesstaats in Wirksamkeit gesetzt werden. 
  
§ 262 
Abmachungen mit anderen Staaten 
Der Reichskanzler kann unter Zustimmung des Bundesrats wegen Herbei- 
führung einer den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Behandlung des 
Branntweins in den dem Zollgebiet angeschlossenen Staaten und Gebietsteilen 
wegen Überweisung der Einnahmen für den im gegenseitigen Verkehr übergehenden 
Branntwein oder wegen Begründung einer Gemeinschaft mit den fremden 
Regierungen Vereinbarungen treffen. 
§ 263 
Betriebsmittel der Monopolverwaltung 
Der Monopolverwaltung wird an Betriebsmitteln sowie zur Bestreitung ein 
maliger ordentlicher Ausgaben für die Durchführung dieses Gesetzes, dem Bedarf 
entsprechend, ein Geldbetrag bis zu 100 Millionen Mark zur Verfügung gestellt. 
Der Geldbetrag ist von der Monopolverwaltung nach näherer Bestimmung des 
Bundesrats zu verzinsen und binnen 20 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Ge- 
setzes in Teilzahlungen zu tilgen. 
  
§ 264 
 Vorbereitende Maßnahmen 
Der Bundesrat und der Reichskanzler werden ermächtigt, alsbald nach der 
Verkündung dieses Gesetzes Maßnahmen zu treffen, die für dessen Durchführung 
erforderlich sind. 
§ 265 
Die Vorschriften der §§ 148 und 149 treten mit Schluß des zehnten 
Betriebsjahrs nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.
	        
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