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§ 260
Beseitigung landesgesetzlicher Abgaben
Für Rechnung von Bundesstaaten dürfen vom Zeitpunkt des Inkraft-
tretens dieses Gesetzes im Monopolgebiet Abgaben auf Branntwein nicht erhoben
werden. Bundesstaaten, die im Rechnungsjahr 1913 Abgaben für Landes-
rechnung erhoben haben, erhalten fünf Jahre lang nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes eine Entschädigung in Höhe des durchschnittlich in den Landesrechnungs-
jahren 1893 bis 1912 nach den Landesrechnungen aufgekommenen Ertrags ihrer
Branntweinabgaben.
§ 261
Zollausschlüsse
Durch Beschluß des Bundesrats können die Vorschriften dieses Gesetzes in
den außerhalb der Zollgrenze liegenden Teilen eines Bundesstaats auf Antrag
dieses Bundesstaats in Wirksamkeit gesetzt werden.
§ 262
Abmachungen mit anderen Staaten
Der Reichskanzler kann unter Zustimmung des Bundesrats wegen Herbei-
führung einer den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Behandlung des
Branntweins in den dem Zollgebiet angeschlossenen Staaten und Gebietsteilen
wegen Überweisung der Einnahmen für den im gegenseitigen Verkehr übergehenden
Branntwein oder wegen Begründung einer Gemeinschaft mit den fremden
Regierungen Vereinbarungen treffen.
§ 263
Betriebsmittel der Monopolverwaltung
Der Monopolverwaltung wird an Betriebsmitteln sowie zur Bestreitung ein
maliger ordentlicher Ausgaben für die Durchführung dieses Gesetzes, dem Bedarf
entsprechend, ein Geldbetrag bis zu 100 Millionen Mark zur Verfügung gestellt.
Der Geldbetrag ist von der Monopolverwaltung nach näherer Bestimmung des
Bundesrats zu verzinsen und binnen 20 Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Ge-
setzes in Teilzahlungen zu tilgen.
§ 264
Vorbereitende Maßnahmen
Der Bundesrat und der Reichskanzler werden ermächtigt, alsbald nach der
Verkündung dieses Gesetzes Maßnahmen zu treffen, die für dessen Durchführung
erforderlich sind.
§ 265
Die Vorschriften der §§ 148 und 149 treten mit Schluß des zehnten
Betriebsjahrs nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.