Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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*28 
Eine Ordnungsstrafe bis zu fünftausend Mark tritt ein bei Juwiderhand- 
(ungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder die zu seiner Ausführung er- 
gangenen Bestimmungen, die im Gesetze mit keiner besonderen Strafe bedroht sind 
*29 
Die oberste Landesfinanzbehörde ist befugt, von der Verpflichtung zur 
Sicherheitsleistung ganz oder teilweise zu befreien. 
(30 
Das Gesetz tritt unbeschadet der Durchführung schwebender Verfahren außer 
Kraft mit dem Schlusse des dritten Jahres nach Ablauf desjenigen Jahres, in dem 
der Krieg mit allen Großmächten beendet ist. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 26. Juli 1918. 
Siegel) Wilhelm 
Dr. Graf von Hertling 
  
— — — — — — 
Den Bezug des Neichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel. 
 
	        
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