— 959 —
Jahrgang 1918
Inhalt: Gesetz über die Errichtung eines Reichsfinanzhofs und über die Reichsaussicht für Zoͤlle und Steuern.
S. 959. — Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1918. S. 964.
(Nr. 6410) Gesetz über die Errichtung eines Reichsfinanzhofs und über die Reichsaufsicht
für Zölle und Steuern. Vom 26. Juli 1918.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen II.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
Reichsfinanzhof
§ 1
Für Reichsabgabensachen wird eine oberste Spruch- und Beschlußbehörde
errichtet, die den Namen „Reichsfinanzhof“ führt.
§ 2
Den Sitz des Reichsfinanzhofs bestimmt der Bundesrat.
Der Reichsfinanzhof besteht aus einem Präsidenten und der erforderlichen
Anzahl von Senatspräsidenten (§ 6) und Räten.
§ 3
Die Mitglieder des Reichsfinanzhofs werden auf Vorschlag des Bundesrats
vom Kaiser auf Lebenszeit ernannt.
Die übrigen Beamten ernennt der Reichskanzler.
§ 4
Zum Mitglied des Reichsfinanzhofs kann nur ernannt werden, wer das
fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat. Mindestens die Hälfte der Mitglieder
muß die Befähigung zum Richteramt erlangt haben.
Reichs-Gesetzbl. 1918. 172
Ausgegeben zu Berlin den 31. Juli 1918.